Diese Norm stellt eine Weiterführung des § 269 dar und ist mit dem AFRG eingefügt worden. Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben.

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