Rz. 2

Die Vorschrift enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.

Seit 2005 betrifft das nur noch Ermächtigungen, um Leistungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen (§ 163 Nr. 3 a. F., jetzt Nr. 1) und um die ehrenamtliche Betätigung von den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung abzugrenzen (§ 163 Nr. 4 a. F., jetzt Nr. 2).

Die Ermächtigungen beziehen sich auch auf Regelungen über das Teil-Alg (§ 162).

Mit Wirkung zum 1.4.2012 stellt das Gesetz klar, dass die aufgrund des § 163 zu erlassenden Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Gesetzesbegründung geht hierauf nicht näher ein. Das Gesetz hat die Zustimmung des Bundesrates in der vom Vermittlungsausschuss des Bundestages und des Bundesrates vorgeschlagenen Fassung gefunden. Von daher muss der politische Wille nicht gesondert diskutiert werden.

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