Rz. 3

Das Alg ist kalendertäglich zu berechnen. Daraus ergibt sich ein täglicher Leistungssatz. Dadurch werden insbesondere taggenaue Änderungen der Leistungshöhe transparent, die innerhalb eines Kalendermonats eintreten, für den das Alg monatlich nachträglich ausgezahlt wird.

 

Rz. 4

Der Berechnung des konkreten kalendertäglichen Alg liegt das Bemessungsentgelt zugrunde. Dieses ist nach §§ 151, 152 zu bestimmen. Auch das Bemessungsentgelt wird kalendertäglich bestimmt. Das Bemessungsentgelt drückt das berücksichtigungsfähige Bruttoeinkommen aus den Versicherungspflichtzeiten im Bemessungszeitraum aus. Dieses ist nach Maßgabe des § 153 zu bereinigen. Ergebnis ist das Leistungsentgelt, das pauschaliert das dem Alg zugrunde liegende Nettoentgelt angibt.

 

Rz. 5

Ein Hundertstel des täglichen Leistungsentgelts nach § 153 ist mit der Entgeltersatzquote nach § 149 (60, bei Arbeitslosen mit Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 4 oder 5 erhöht auf 67) zu vervielfachen. Nicht volle Beträge sind nach Maßgabe des § 338 Abs. 2, also kaufmännisch, zu runden.

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