2.1 Leistungen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage erbracht werden. Diese Leistungen sind – anders als das Saison-Kug – nicht an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach § 102 ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer in einem umlagepflichtigen Betrieb beschäftigt sind und Arbeitgeber und Arbeitnehmer umlagepflichtig sind. Aus der Formulierung "... durch eine Umlage aufgebracht werden" wird in der Literatur zum Teil gefolgert, dass entscheidend allein sei, dass der Betrieb und der Arbeitnehmer umlagepflichtig seien. Die tatsächliche Erhebung einer Umlage sei nicht Tatbestandsvoraussetzung (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 102 Rz. 11 m. w. N.).

 

Rz. 6

Anspruchsberechtigt auf die ergänzenden Leistungen sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 WinterbeschV. Angestellte oder Poliere sowie Auszubildende haben keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand: 06/2013). Werkpoliere (§ 5 BRTV-Bau, Lohngruppe 6) sind als gewerbliche Arbeitnehmer anzusehen.

2.2 Zuschuss-Wintergeld (Abs. 2)

 

Rz. 7

Voraussetzung für das Zuschuss-Wintergeld nach Abs. 2 ist, dass in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine Umlage eingeführt wurde, mit der die Leistung finanziert wird (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 3). Zuschuss-Wintergeld wird nach Abs. 2 in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunden gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kug vermieden wird. Hintergrund dieser Regelung ist die Schaffung eines finanziellen Anreizes zur Auflösung von Arbeitszeitkonten zur Vermeidung des Bezugs von Saison-Kug. Das Zuschuss-Wintergeld setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 12). Geringfügig Beschäftigte sind vom Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, weil sie nicht der Arbeitslosenpflicht unterliegen. Sie können durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug nicht verhindern.

 

Rz. 8

Auszubildende sind nicht vom Bezug von Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, da sie neben der Ausbildung auch Arbeit leisten (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 15). Gleiches gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder, wenn sie eigentlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz tätig sind.

 

Rz. 9

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschuss-Wintergeldes ist, dass der geförderte Arbeitnehmer an sich die Voraussetzungen des Saison-Kug erfüllt (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 2). Kein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47b Abs. 4 oder nach § 44 oder § 45 SGB V besteht.

 

Rz. 10

Das Zuschuss-Wintergeld wird für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die auch das Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird. Es muss sich dabei mindestens umeine volle Arbeitsstunde handeln (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 2). Teilstunden können also erst dann berücksichtigt werden, wenn am Arbeitstag insgesamt mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand: 06/2013).

 

Rz. 11

Der Begriff des Arbeitszeitguthabens beschränkt sich nicht nur auf die Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4. BRTV-Bau, sondern schließt alle betrieblich praktizierten Regelung außerhalb des tariflichen Modells sowie Regelungen ein, die nicht mit einer Verstetigung des Arbeitsentgelts verbunden sind.

 

Rz. 12

Zuschuss-Wintergeld wird nur dann gewährt, wenn es durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung des Bezugs von Saison-Kug kommt. Ein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht also nicht für solche Arbeitnehmer, denen aufgrund eines gekündigten Arbeitsverhältnisses überhaupt kein Saison-Kug gewährt werden könnte.

 

Rz. 13

Zuschuss-Wintergeld wird bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt. Diese "Bis-zu-Regelung" ist durch die auf Grundlage von § 108 Abs. 3 erlassene Winterbeschäftigungs-Verordnung konkretisiert worden. Nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) beträgt das Zuschuss-Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus 2,50 Euro je Stunde, § 1 Abs. 2 Satz 2 WinterbeschV. Dagegen beträgt das Zuschuss-Wintergeld im Gerüstbauerhandwerk nur 1,03 Euro je Stunde, § 1 Abs. 3 Satz 2 WinterbeschV.

 

Rz. 14

Das Zuschuss-Wintergeld ist steuer- und sozialabgabenfrei, § 3 Nr. 2 EStG, § 6 Nr. 1 LStDV und § 1 SvEV. Das Zuschuss-Wintergeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

2.3 Mehraufwands-Wintergeld (Abs. 3)

 

Rz. 15

Nach Abs. 3 Satz 1 wird Mehraufwand-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleiste...

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