(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
1. |
des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung), |
2. |
des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung), |
3. |
des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung), |
4. |
des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) |
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4[1] [Vom 01.04.2012 bis 07.05.2021: § 102] des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Vom 01.04.2007 bis 07.05.2021:
(2) 1In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
(3)[3]
(3) 1In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.
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