Rz. 2

Das Mehraufwands-Wintergeld soll Mehraufwand der Arbeiter im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der witterungsungünstigen Jahreszeit pauschal abdecken und so den Arbeitnehmer selbst dazu motivieren, sein Beschäftigungsverhältnis auch im Winter zu erhalten. Die Leistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie wird aus der Winterbau-Umlage finanziert (§ 354).

 

Rz. 3

Auf das Mehraufwands-Wintergeld ist die Wintergeld-Verordnung seit März 2004 und damit ab dem Winter 2004/2005 nicht mehr anzuwenden, die entsprechend der früheren Ermächtigung des § 216 Abs. 1 die Gewährung von Wintergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch an entsandte Arbeiter vorsah (vgl. die Änderung der Wintergeld-VO und die Aufhebung des § 216 Abs. 1 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004, BGBl. I S. 1842).

 

Rz. 4

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt Mehraufwands-Wintergeld (Abs. 1 Satz 2) für jede innerhalb der regelmäßigen betrieblichen, höchstens tariflichen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunde unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung auf der (geschützten) Baustelle erbracht worden ist oder nicht. Davon unberührt bleiben die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 210), die u.a. die Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz voraussetzen (vgl. Anm. 10 ff. zu § 210). Die Leistung wird auch für Teilstunden erbracht, nicht aber für Mehrarbeitsstunden.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber hat den Förderungszeitraum (§ 211 Abs. 2) für das Mehraufwands-Wintergeld auf die Zeit vom 15.12. bis zum 28. bzw. 29.2. verkürzt, um den Umlagesatz trotz Einführung des Zuschuss-Wintergeldes (§ 213) nicht erhöhen zu müssen.

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