Rz. 15

§ 209 beschreibt keine ausdrücklichen Ziele der Förderung. Wintergeld und Winterausfallgeld werden den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zugerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4). Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 3 Abs. 5), wenn die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 16

Zur Bauwirtschaft i.S.d. § 209 gehören das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe sowie der Garten- und Landschaftsbau. Tarifliche Regelungen enthalten die jeweiligen Rahmentarifverträge.

 

Rz. 17

Die Förderleistungen werden nicht an die kalendarische winterliche Jahreszeit, sondern an besondere, für die Leistungen unterschiedliche Zeiträume gebunden, die in § 209 als Förderungszeit und Schlechtwetterzeit bezeichnet und in § 211 definiert werden.

 

Rz. 18

Der Neunte Abschnitt enthält keine Verfahrensvorschriften; auch - abgesehen von § 214a - keine Regelungen zum Erfordernis einer Antragstellung. Die dafür maßgebenden Regelungen sind insbesondere in § 320 Abs. 1 und 3, § 323 Abs. 2, § 325 Abs. 4 und § 327 Abs. 3 enthalten. Zu Einzelheiten s. die Komm. zu den genannten Vorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge