Rz. 7
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird bei folgenden nach 1940 geborenen Arbeitslosen die Altersgrenze für die ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in geringerem Umfang angehoben (§ 237 Abs. 4 SGB VI):
a) | bis zum 14. Februar 1941 Geborene,
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b) | bis zum 14. Februar 1944 Geborene, die aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. |
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