Rz. 3

Im Gegensatz zum AFG-Recht enthält die Vorschrift rechtssystematisch keine (eingeschränkte) Generalverweisung auf die Vorschriften zum Alg, sondern eine abschließende Aufzählung der Alg-Vorschriften, die für die Alhi entsprechend gelten, soweit in den §§ 199 bis 202 nichts Abweichendes bestimmt ist. Hiernach sind auch auf die Alhi die Vorschriften zum Alg anzuwenden über:

  • die Arbeitslosigkeit, §§ 118 bis 120, (die Besonderheiten des § 199 bei Gemeinschaftsarbeit sind zu beachten),
  • die persönliche Arbeitslosmeldung, § 122,
  • den Anspruch bei Minderung der Leistungsfähigkeit, § 125,
  • die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, § 126,
  • den Anspruch unter erleichterten Voraussetzungen, § 128,
  • das Leistungsentgelt, § 136,
  • die Leistungsgruppe, § 137,
  • die Zahlung, § 139,
  • das Zusammentreffen des Anspruchs mit Nebeneinkommen, § 141,
  • das Ruhen des Anspruchs, von der Verweisung erfasst ist also das Ruhen bei

    • anderen Sozialleistungen, § 142, (hier gilt § 202 als Sondervorschrift, nach der der Arbeitslose zur Beantragung der ungekürzten Altersrente aufzufordern ist),
    • Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung, § 143,
    • Zahlung einer Entlassungsentschädigung, § 143a,
    • Sperrzeit, § 144, mit der weiteren Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs bei Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen Dauer, § 147,
    • Säumniszeit, § 145,
    • Arbeitskämpfen, § 146,
  • die Erstattungspflichten für Arbeitgeber bei Konkurrenzklausel, § 148.
 

Rz. 4

§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 zur Beschränkung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigekit auf Heimarbeit bis zu 6 Monaten, wenn die Anwartschaft mit einer solchen Tätigkeit erfüllt wurde, gilt gem. Satz 3 nicht; denn der Arbeitslose muss alle zumutbaren Tätigkeiten aufnehmen, um die Bedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Darüber hinaus sind wegen der Besonderheiten der Alhi die Vorschriften nicht anzuwenden

  • zur Anspruchsdauer, § 127, weil die Dauer des Alhi-Anspruchs entweder unbegrenzt ist (Anschluss-Alhi) oder einheitlich auf 1 Jahr begrenzt ist (originäre Alhi),
  • zur unbilligen Härte bei der Bemessung nach den allgemeinen Grundsätzen, § 133 Abs. 1 (vgl. Anm. 6 zu § 200).

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