2.1 Erwerb eines Anspruchs auf Alg

 

Rz. 3

Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose durch Erfüllen der Anwartschaftszeit (§ 123) einen Anspruch auf Alg erworben hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Der stärkere Anspruch verdrängt den schwächeren. Der Verlust des Anspruchs auf Alhi schafft somit keine Beschwer, zumal dem Anspruch auf Alg wiederum ein Anspruch auf Anschluss-Alhi folgen kann.

2.2 Zeitablauf

 

Rz. 4

Der Anspruch auf Alhi erlischt auch, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges ein Jahr vergangen ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Jahresfrist läuft kalendermäßig ab. Sie verlängert sich um Zeiten bestimmter Verlängerungstatbestände. Diese sollen dem Arbeitslosen einen Anreiz geben, Möglichkeiten zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen, indem der Alhi-Anspruch für eine gewisse Zeit Bestandsschutz genießt. Auch werden bestimmte Lebenssachverhalte, die sozial- und gesellschaftspolitisch wünschenswert sind, begünstigt. Darüber hinaus wird — wie bereits mit dem Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz eingeführt — eine leistungsrechtliche Brücke für Fälle gebaut, in denen Bedürftigkeit für mehr als ein Jahr nicht vorlag und der Arbeitslose nach früherem Recht endgültig von einem Alhi-Anspruch abgeschnitten war.

 

Rz. 5

Die Jahresfrist verlängert sich im Einzelnen um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tag, an dem er die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt hat,

  • nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig i.S.d. § 193 war,
  • nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine selbständige Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat,
  • als Pflegeperson einen Angehörigen, der der Pflegestufe I bis III des SGB XI zuzuordnen war, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat, wenn für die Pflege Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung (§§ 12 ff. SGB XI), Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder gleichartige Leistungen (vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 SGB XI) erbracht worden sind. Hier gilt der Angehörigenbegriff des § 16 Abs. 5 SGB X. Die Verlängerung der Vorfrist wird durch die Pflege eines eigenen Angehörigen, eines Angehörigen des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. eines Angehörigen des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft bewirkt. Auch der Angehörigenbegriff ist weiter als derjenige in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; dies hängt — wie beim erweiterten Kindbegriff — mit der Einstehensgemeinschaft zusammen,
  • Uhg nach §§ 153 ff. bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 4) nicht bezogen hat,
  • von einem Rehabilitationsträger Übg wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 160 i.V.m. Kapitel 6 SGB IX) bezogen hat.
 

Rz. 6

Mit diesen Verlängerungstatbeständen kann die Erlöschensfrist längstens um 2 Jahre verlängert werden. In den Sonderfällen des § 85 Abs. 2 Satz 3 (Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit, die nicht verkürzt werden darf) verlängert sich die Vorfrist längstens um drei Jahre.

 

Rz. 7

Bei der Fristverlängerung ist zu beachten, dass der fristverlängernde Sachverhalt vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten sein muss. Es darf also der letzte Tag der Jahresfrist noch nicht abgelaufen sein, wenn die Fristverlängerung noch eintreten soll.

2.3 Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen Dauer

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Anschluss-Alhi erlischt auch, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für Sperrzeiten (§ 144) mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und über die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen belehrt worden ist (vgl. auch § 147 Abs. 1). Wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Alg und Anschluss-Alhi können somit auch "alte" Sperrzeiten aus dem Bezug von Alg nachteilig wirken.

2.4 Rechtsänderungen ab 2005

 

Rz. 9

Die Verlängerung der Erlöschensfrist nach Satz 2 Nr. 4 um Zeiten des Bezuges von Uhg ist ab 2005 nicht mehr erforderlich, weil statt des Unterhaltsgeldes nach der Zusammenführung mit Alg Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt wird. Diese Rechtsänderung kommt jedoch nicht mehr zum Tragen, da aufgrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die bisherigen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe im SGB III- und damit auch der § 196 – zum 1.1.2005 ganz aufgehoben werden.

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