2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 8

§ 135 ist Rechtsgrundlage für die Projektförderung. § 10 a. F. erlaubte im Rahmen der freien Förderung ebenfalls die Projektförderung. Die Bundesagentur für Arbeit nutzte sie jedoch seit einigen Jahren nicht mehr und hat damit auf nachhaltige Kritik des Bundesrechnungshofes reagiert. § 10 wurde zum 1.1.2010 aufgehoben. Seither können innovative Ansätze nur noch über § 135 gefördert werden.

 

Rz. 9

§ 135 gilt nicht im Rechtskreis des SGB II. Zwar enthält § 22 Abs. 4 kein Förderungsverbot. Die Aufzählung von Leistungen in § 16 Abs. 1 SGB II, die nach dem SGB III an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht werden können, schließt § 135 jedoch nicht ein. Das ist auch weder vom Gesetzgeber gewollt noch für die Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erforderlich, weil seit 2009 mit § 16 f eine eigenständige Vorschrift eine freie Förderung nach dem SGB II vorsieht. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit als der für die Erbringung von Eingliederungsleistungen zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dieser Vorschrift auch Projektförderungen durchführt und dabei möglicherweise auf Konzepte zur Umsetzung des § 135 zurückgreift.

2.2 Ermächtigung

 

Rz. 10

Die Vorschrift greift den in § 367 Abs. 2 geregelten Aufbau der Bundesagentur für Arbeit auf und bestimmt die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene als die Dienststelle, die über den Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentes nach § 135 (§ 421h a. F.) entscheidet. Einen solchen Vorbehalt kennen die übrigen arbeitsmarktpolitischen Instrumente nicht, auch § 16f SGB II sieht keinen Entscheidungsvorbehalt der oberen oder mittleren Verwaltungsebene der Bundesagentur für Arbeit vor. Das ist mit der Freizügigkeit der Förderungsmöglichkeiten einerseits und den rechtlichen Risiken der Projektförderung andererseits, auf die die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 10 a. F. geschäftspolitisch reagiert hatte, zu erklären.

 

Rz. 11

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entscheidet auch über den Umfang der Haushaltsmittel, die für innovative Ansätze eingesetzt werden dürfen. Das Gesetz setzt lediglich die Grenze von 1 % der Eingliederungsmittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind gegenüber der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit nachrangig (§ 4 Abs. 2), aber vorrangig vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (§ 5). Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert § 3 Abs. 2 als die Leistungen der Arbeitsförderung bis auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, das Teilarbeitslosengeld und das Insolvenzgeld. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit stellt für Leistungen nach § 135 ein Budget zur Verfügung, mit dem insbesondere die Ziele verfolgt werden, regionale Aktivitäten unterschiedlicher Politikbereiche zu verzahnen, die Umsetzung in regionalen Netzwerken vereinbarten Lösungsansätzen zu unterstützen sowie Lösungsansätze zu Handlungsfeldern in Bezug auf zukünftige Fachkräfte zu erproben (Erwerbspartizipation und Arbeitszeitvolumen von Frauen steigern, Qualifizierung und Weiterbildung vorantreiben, Erwerbspartizipation und Lebensarbeitszeit von Menschen über 55 Jahre erhöhen).

 

Rz. 12

§ 71b SGB IV definiert den Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Insbesondere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit außerhalb des Eingliederungstitels auszuweisen (§ 71b Abs. 1 SGB IV).

 

Rz. 13

§ 135 Abs. 1 enthält mit der Ermächtigung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit eine Spezialregelung. Grundsätzlich sieht § 71b Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor, dass die im Eingliederungstitel veranschlagten Mittel den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen sind. Die Agenturen für Arbeit stellen dann die Mittel für jede der Ermessensleistungen aus dem Eingliederungstitel die Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit (§ 71b Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Bei der Ausführung dieser Vorschrift haben die Agenturen für Arbeit die Vorgabe der Zentrale in Bezug auf § 135 zu beachten. Das bedeutet für die Praxis der Arbeitsförderung vor Ort, dass die Agenturen für Arbeit insoweit nicht eigenständig darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Haushaltsmittel für innovative Ansätze (gegenüber anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten) einsetzen wollen, es sei denn, die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit belässt den Agenturen für Arbeit bei ihrer Entscheidung nach § 135 Abs. 1 operative Entscheidungsspielräume. Dazu hat die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ein Verfahren vorgegeben, das im Grundsatz das Einreichen von Ideen, deren Bewertung in einem Entscheidungsprozess, ggf. Konkretisierung, Beschaffung, Erprobung und Begleitung sowie Auswertung und Entwicklung eines Transferkonzeptes vorsieht. Ideen können sowohl von den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, also wohl vor...

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