Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ununterbrochene Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs bei Rückabwicklung des Kaufvertrags innerhalb des Dreijahreszeitraums i.S. des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1993 und zwischenzeitlicher Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Umlaufvermögen des Händlers. Investitionszulage 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Investitionzulage ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zurückzufordern, wenn das geförderte bewegliche Wirtschaftsgut (hier: Traktor) aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1993 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages (Wandlung/Ersatzbeschaffung) durch den Händler (und ursprünglichen Verkäufer) über dessen Umlaufvermögen an einen neuen Erwerber verkauft wurde.

2. Es spricht gegen einen Verkauf des Zulageempfängers direkt an den neuen Erwerber, wenn der Händler gegenüber dem neuen Erwerber eine Gewährleistungsgarantie übernommen hat, keine Vertragsbeziehungen zwischen dem ursprünglichen Erwerber (Zulageempfänger) und dem neuen Erwerber bestehen und zudem der ursprüngliche Erwerber dem Händler für die Rückabwicklung eine Rechnung erteilt hat.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 2 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 439

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III R 43/04)

BFH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III R 43/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Investitionszulage für einen Traktor.

Die Klägerin erwarb 1993 einen Traktor F. 65–94 DT. Der Kaufpreis in Hohe von 96.080 DM wurde von der F.bank finanziert. Auf Antrag vom 28.9.1994 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 für das Kalenderjahr 1993 Investitionszulage für den Traktor in Hohe von 8 % gewahrt Nachdem sich auf Grund mehrerer Schaden am Traktor und erfolgloser Reparaturen herausstellte, dass der Traktor – auch mit anderen (schmaleren) Reifen – für den Einsatz auf extrem feuchtem Grund nicht geeignet war, suchte die Klägerin einen Abnehmer für den Traktor im Beitrittsgebiet.

Wegen der Schaden am Traktor bot der Hersteller der Klägerin einen Tausch an. Der Händler des Herstellers teilte der Klägerin im Herbst 1994 mit, dass er einen Erwerber für den Traktor habe, wenn die Finanzierung geklärt sei. Um die vom Erwerber gewünschte Gewährleistungsgarantie und die Einweisung zu übernehmen, ist der Händler als Verkäufer des Traktors aufgetreten. Am 15. Dezember 1994 gab es ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Händler, bei dem vereinbart wurde, dass der Traktor zurückgegeben werde und der Händler den Auftrag erhalte, den Traktor in Kommission so zu verkaufen, dass die Investitionszulage nicht gefährdet werde. Dem Gericht liegt ein mit Rückkaufvereinbarung uberschriebener Auftrag des Händlers an die Klägerin mit Datum vom 15. Dezember 1994 vor, in dem von dem Rückkauf des Traktors zu einem Preis von 55.000,00 DM incl MwSt gesprochen wird. Der Erwerber hat den Traktor auf dem Hof der Klägerin besichtigt Der Traktor stand etwa eine Woche vor der Übergabe am 6. März 1995 bei dem Händler Mit Rechnung vom 6. März 1995 stellte die Klägerin dem Händler einen Betrag von 56.923,92 DM für den Verkauf laut Vereinbarung vom 15. Dezember 1994 in Rechnung. Ein Geldfluss ist nicht festzustellen. Der Erwerber verwendete den Traktor unstreitig förderunschädlich.

Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr 2 AO vom 24. Dezember 1999 die Investitionszulage für den Traktor i.H.v. 0,00 DM fest Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin vom 14. Januar 2000 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2001 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 23. Januar 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter Sie ist der Ansicht, der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Fahrzeug 3 Jahre nach seiner Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört habe. Es sei nicht in das Umlaufvermögen eines Händlers gelangt, weil der Traktor zu keinem Zeitpunkt dem Händler zur Verfügung gestanden habe. Der Verkauf sei über den Händler an den Erwerber geschehen. Am 6. März 1995 sei unter Anwesenheit aller drei Beteiligten die Übergabe und der Verkauf erfolgt. Somit sei der Traktor nahtlos aus dem Anlagevermögen der Klägerin in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer anderen Betriebsstätte im Fördergebiet übergegangen. Die Einschaltung des Händlers sei nur erfolgt, weil der Käufer einen Servicevertrag, eine sicherheitstechnische Einweisung und eine Garantieleistung gefordert habe.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 24. Dezember 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sind die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben Aufgrund der Vereinbarung mit dem Händler sei die Zuordnung zum Anlagevermögen der Klägerin e...

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