Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Verpachtung des Grundbesitzes einer KG an ihre Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) steht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu, wenn ihr Grundbesitz an ihre Komplementär-GmbH verpachtet ist. Das gilt auch dann, wenn zwar die Komplementär-GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, hinter beiden Gesellschaften aber derselbe Anteilseigner steht.

 

Normenkette

GewStG 1999 § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen IV R 36/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Für die Streitjahre 1999 und 2000 ist fraglich, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Gewerbeertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A.Ut. GmbH & Co. Besitz KG (A.44 Besitz KG). Gesellschafter der A.44 Besitz KG waren die A. GmbH (A.44 GmbH) als Komplementärin und die A.GmbH & Co. Beteiligungs KG als Kommanditistin. Während die Komplementärin kein Kapital in die Kommanditgesellschaft einlegte und lediglich eine Vorabvergütung und Aufwendungsersatz für die Übernahme der persönlichen Haftung erhalten sollte, brachte die Kommanditistin 100.000 DM Kommanditeinlage auf. Die Verteilung von Gewinn und Verlust sollte nach den nominellen Kapitalanteilen erfolgen, von denen also die Komplementärin 0 %, die Kommanditistin aber 100 % hielt. Die Kommanditistin, die A.GmbH & Co. Beteiligungs KG, hielt auch das gesamte Stammkapital der Komplementärin, der A.44 GmbH.

An dem Tage, an welchem die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Gesellschaftsvertrag zwischen der A.44 GmbH und der A.GmbH & Co. Beteiligungs KG gegründet wurde, erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß notarieller Urkunde v. 18.12.1998 (UR-Nr. A) des Notars Dr. Sch., D.) Grundbesitz in Lz.. Ausweislich der Erwerbsurkunde war dieser Grundbesitz an die A.44 GmbH verpachtet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm in der genannten Urkunde den Pachtvertrag, so dass nunmehr die A.44 GmbH den Grundbesitz aufgrund eines Pachtverhältnisses mit der A.44 Besitz KG, an der sie als Komplementärin beteiligt war, nutzte.

In den an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichteten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 und auf den 31.12.2000 wurde zunächst antragsgemäß die sogenannte erweiterte Kürzung des Gewerbesteuerertrages bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG vorgenommen. Die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheide wurden nach einer Außenprüfung durch die gegenständlichen Bescheide v. 28.7.2003 geändert. In den ändernden Bescheiden wurde die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG versagt. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hatte die Klägerin nur insoweit Erfolg, als für das Jahr 2000 die Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 1 GewStG vorgenommen wurde.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren einer erweiterten Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG weiter. Sie ist der Meinung, dass der Ausschlusstatbestand des § 9 Nr.1 Satz 5 Nr.1 GewStG nicht eingreife. Zwar habe mit der A.44 GmbH eine Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Streitjahren den Grundbesitz genutzt. Die A.44 GmbH sei allerdings am Gesellschaftskapital der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht beteiligt gewesen. Nach den vom BFH am 7.4.2005, IV R 34/03 (BStBl. II 2005, 576) in Betracht gezogenen Verhältnismäßigkeitserwägungen sei deshalb die Gesellschafterstellung des Grundstückspächters kürzungsunschädlich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Bescheide v. 28.7.2003 über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 und auf den 31.12.2000 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung v. 25.10.2005 aufzuheben und in geänderter Festsetzung die erweiterte Kürzung zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung, § 9 Nr.1 Satz 5 Nr.1 GewStG schließe die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG aus, fest.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden eine Kürzung des Gewerbeertrages um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des der Rechtsvorgängerin der Klägerin gehörenden Grundbesitzes entfallen ist, zu Recht versagt. Diese Kürzung kommt zwar bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG in Betrach...

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