rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) an einem im Bereich der Landschaftspflege im Osterzgebirge tätigen Verein als umsatzpflichtiges Entgelt von dritter Seite für Leistungen des Vereins an die von den Fördermaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll ein Verein seiner Satzung nach die ökologische Sanierung und Gestaltung des Osterzgebirges anstreben, führt er u. a. die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte zur Landschaftspflege wie Schutzpflanzungen, Eingrünung von Anlagen, Straßenbaumpflanzungen, Bepflanzung von Parkplätzen, Streuobstwiesen usw. in Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern durch, werden Gestaltungsvorschläge bzw. -pläne erstellt und abgestimmt und beauftragen die Grundstückseigentümer den Verein mit den vereinbarten Arbeiten, so handelt es sich bei Zahlungen, die der Verein aufgrund einer Mittelbereitstellung im Sächsischen Haushaltsplan jeweils aufgrund eines Zuwendungsbescheids vom SAflNK als Zuschüsse für die Anschaffung der Pflanzen und des Zaunmaterials bei den vorgenannten Projekten erhält, um ein umsatzsteuerbares Entgelt von dritter Seite für die von dem Verein an die Grundstückseigentümer erbrachten Umsätze und nicht um nicht steuerbare echte Zuschüsse, wenn die geförderten Anlagen in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergehen und diese hinsichtlich der Zuschüsse einer zwölfjährigen Zweckbindung unterliegen.

2. Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, „grundsätzlich echte Zuschüsse” zu sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an.

 

Normenkette

UStG 1999 § 10 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStR Abschn. § 150 Abs. 8

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 15.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2009 werden insoweit geändert, dass sich eine Umsatzsteuererstattung zugunsten des Klägers in Höhe von 19.829,27 DM … (= 10.138,54 EUR) ergibt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich in den Streitjahren bei den Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) um so genannte „echte Zuschüsse” oder steuerpflichtiges Entgelt handelt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Gemäß seiner für die Streitjahre geltenden Satzung ist Ziel des Vereins die ökologische Sanierung und Gestaltung des Osterzgebirges und seines Vorlandes im Interesse aller Zweige der Landnutzung auf der Grundlage der Raumordnung und Landschaftsplanung. Zur Tätigkeit des Klägers gehörte u.a. die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte zur Landschaftspflege wie Schutzpflanzungen, Eingrünung von Anlagen, Straßenbaumpflanzungen, Bepflanzung von Parkplätzen, Streuobstwiesen u. a. Der Kläger trat dazu in Kontakt mit Eigentümern bzw. Pächtern von Grundstücken. Es wurden Gestaltungsvorschläge bzw. -pläne erstellt und abgestimmt. Die Grundstückseigentümer beauftragten den Kläger mit den vereinbarten Arbeiten. Daraufhin wurden vom Kläger die Fördermittel beantragt und die notwendigen Genehmigungen der Behörden eingeholt. Des Weiteren übernahm der Kläger die Einholung von Kostenangeboten für den Erwerb von Pflanzen und Zäunen und die Ausführung der Pflanzungen. Der Kläger übernahm die Vergabe der Aufträge an die leistenden Firmen. Die Rechnungen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen erhielt der Kläger. Die Kosten für die Ausführung der Pflanzleistung waren vom Grundstückseigentümer selbst zu tragen. Dieser erhielt dafür eine Rechnung vom Kläger. Das SAflNK förderte die Maßnahmen durch Zahlungen an den Kläger in Form von Zuschüssen für die Anschaffung der Pflanzen und des Zaunmaterials. Die Förderung beruhte auf der Richtlinie 39194 für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft II. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung bestand nicht. Der Umfang ergab sich aus der Mittelbereitstellung des Sächsischen Haushaltsplans und wurde dadurch begrenzt. Gemäß den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid erfolgte die Bewilligung der Zuwendungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs u.a. für den Fall, dass der geförderte Gegenstand durch den Grundstückseigentümer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung nicht dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt oder veräußert wird. Die beabsichtigte Veräußerung war der Bewilligungsbehörde durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen. Die Auszahlung der Förderungsbeträge erfolgte nach Fertigstellung der Projekte an den Kläger. Die Höhe der Zuwendungen betrug 515.837,30 DM im Jahr 1999 und 198.419,00 DM in 2000.

Der Kläger ord...

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