rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Berücksichtigung der Privatfahrten des GmbH-Geschäftsführers mit dem Betriebs-Kfz. Haftungsinanspruchnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einkommensteuerrechtlich für Privatfahrten des GmbH-Geschäftsführers mit dem Betriebs-Pkw in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG zu Grunde zu legenden Pauschalen sind grundsätzlich kein geeigneter Maßstab zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn die so ermittelten Kosten die tatsächlichen Fahrzeugkosten übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2, § 8 S. 3; UStG § 10; AO §§ 162, 69, 34, 191 Abs. 1, § 166

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. inwieweit dem Kläger als Geschäftsführer der D. & Co. GmbH ausreichende Mittel zur Verfügung standen, um die Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1996, die Umsatzsteuer 1997 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997, die Umsatzsteuer 1998, die Umsatzsteuer 1999, die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2000, die Umsatzsteuer 2000, die Umsatzsteuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal 2001 und die Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 2002 für die GmbH vollständig zu entrichten.

Der Kläger war Geschäftsführer der D. & Co. GmbH; ab dem 15.07.1997 war er Alleingeschäftsführer.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 für die GmbH reichte er erst am 13.12.2001 ein. Bereits zuvor hatte bei der Gesellschaft eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 1996 bis 1998 stattgefunden, die laut dem Bericht vom 15.10.2001 festgestellt hatte, dass die Privatnutzung des Betriebs-PKW und die Fahrten Wohnung-Betriebsstätte mit dem Betriebs-PKW durch den Kläger umsatzsteuerlich nicht berücksichtigt worden waren und dadurch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jährlich um 5.376 DM zu niedrig angesetzt worden sei. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH weisen 1996 Fahrzeugkosten in Höhe von 7.663 DM, 1997 in Höhe von 16.665,35 DM, 1999 in Höhe von 7.710,62 DM, 2000 in Höhe von 1.723 DM, 2001 in Höhe von 237 DM und 2002 in Höhe von 25,87 EUR aus. Für 1998 liegt kein Jahresabschluss vor. Ferner stellte die Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest, dass 1997 Erlöse in Höhe von insgesamt 1.651,62 DM nicht in der Buchhaltung erfasst und dadurch nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden waren. Schließlich waren die 1997 und 1998 in der Buchhaltung erfassten Umsätze im Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14.09.2000 bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998 noch nicht vollständig berücksichtigt. Auf Grund der Sonderprüfung setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 14.11.2001 die Umsatzsteuer 1996 um 805,75 DM höher und Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 172 DM, die Umsatzsteuer 1997 um 5.669 DM höher und Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 868 DM und die Umsatzsteuer 1998 um 21.575 DM höher und Zinsen zur Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 2.042 DM fest, ohne dass die genannten Beträge entrichtet wurden. Die für das IV. Quartal 2000 vorangemeldete Umsatzsteuervorauszahlung wurde in Höhe von 823,50 EUR und die sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 darüber hinaus ergebende Zahllast in Höhe von 1.258,90 EUR nicht entrichtet. Ebenfalls nicht entrichtet wurden die vorangemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen für das II. bis IV. Quartal 2001 in Höhe von 643,75 EUR, in Höhe von 231,07 EUR und in Höhe von 168,28 EUR und die vorangemeldete Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 2002 in Höhe von 833,74 EUR.

Die Jahresabschlüsse der GmbH weisen 1999 einen Kassenbestand von 16.917,99 DM, 2000 einen Kassenbestand von 20.993,12 DM, 2001 einen Kassenbestand von 15.610,72 DM und 2002 einen Kassenbestand von 0 EUR aus. Die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen betrugen zum 31.12.1999 52.736,29 DM, zum 31.12.2000 50.668,10 DM und zum 31.12.2001 sowie zum 31.12.2002 jeweils 0 DM bzw. 0 EUR. An sonstigen Verbindlichkeiten werden im Jahresabschluss 1999 142.858 DM, davon 116.953,41 DM an Steuerverbindlichkeiten ausgewiesen. Die ausgewiesenen Steuerverbindlichkeiten bestanden im Wesentlichen aus Umsatzsteuerverbindlichkeiten, wobei die Vorsteuern nicht saldiert, sondern gesondert als Forderungen ausgewiesen waren. Im Jahresabschluss zum 31.12.2000 werden an sonstigen Verbindlichkeiten 155.573,33 DM, davon 132.060,60 DM an Steuerverbindlichkeiten ausgewiesen. Auch hier wurden die Vorsteuerforderungen gesondert aktiviert. Von den außersteuerlichen sonstigen Verbindlichkeiten veränderte sich gegenüber dem Jahresabschluss zum 31.12.1999 nur eine Verbindlichkeit gegenüber der KRANKENKASSE betragsmäßig von 2.334,44 DM auf 0 DM. Im Jahresabschluss 2001 weist die GmbH sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 39.297,83 DM aus, die ausschließlich aus Umsatzsteuerverbindlichkeiten bestehen, wobei nunmehr die Vorsteuern mit den Umsatzsteuern saldiert wurden. Der im Jahresabschluss 2002 als sonstige Verbindl...

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