rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung. Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Verletzung der Erklärungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Beruht die in einem Haftungsbescheid gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer angeführte Umsatzsteuernachforderung auf der – materiell-rechtlich nicht zweifelsfreien – Nachversteuerung der von der GmbH in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen – nicht pflichtwidrig – umsatzsteuerfrei belassenen Umsätze und ist bereits zu Beginn des Haftungszeitraums ein Insolvenzantrag gestellt sowie zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der GmbH festgestellt, gilt der Grundsatz der Haftung lediglich in Höhe der anteiligen Tilgungsquote auch bei der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34 Abs. 1, §§ 149, 166, 162; InsO; UStG § 18 Abs. 3, § 4

 

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 13. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der „… GmbH …” mit Sitz zuletzt in R (künftig: GmbH) für rückständige Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich in Haftung nehmen kann.

Unternehmensgegenstand der am … 1995 gegründeten GmbH war die „…”. Mit Errichtung der Gesellschaft wurde deren Sitz zunächst unter der Kanzleianschrift des die Errichtungsverhandlung beurkundenden Notars X in S begründet. Durch Beschlüsse der Gesellschaftsversammlungen vom … 1996 bzw. … 1998 wurde der Sitz der GmbH nach T und sodann nach R verlegt.

Von dem auf 500.000 DM festgesetzten Stammkapital der GmbH übernahmen der Gründungsgesellschafter B einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 330.000 DM, der Gründungsgesellschafter C einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50.000 DM und der Gründungsgesellschafter D einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 120.000 DM.

Am 21. September 1999 (UR-Nr. … des Notars Y aus U) übertrugen die Gesellschafter E, F und C alle ihre Gesellschaftsanteile auf den Kläger. Danach gingen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger Alleingesellschafter der GmbH geworden sei, nachdem ihm durch F auch der von D gehaltene Geschäftsanteil übertragen worden war. Tatsächlich jedoch kam es durch die Vereinbarung vom 21. September 1999 nur zur Übertragung von fünf Gesellschaftsanteilen im Nennbetrag von insgesamt 380.000 DM. Der von D mit Errichtung der GmbH übernommene Gesellschaftsanteil in Höhe von 120.000 DM wurde zu keinem Zeitpunkt wirksam auf den Kläger übertragen.

Geschäftsführer der GmbH waren zunächst B und F und anschließend als alleinige Geschäftsführerin G. Letztere wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom … 1996 abberufen und durch den Mitgesellschafter E ersetzt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom … 1998 wurde F neben E erneut zum Mitgeschäftsführer berufen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. September 1999 wurden E und F abberufen und durch den Kläger als alleinigen GmbH-Geschäftsführer ersetzt. Am 17. September 1999 unterzeichneten der Kläger als „Alleingesellschafter” und GmbH-Geschäftsführer auf der einen Seite sowie F als künftiger freier Mitarbeiter der GmbH auf der anderen Seite eine schriftliche „Vereinbarung”, wonach F weiterhin die „betriebswirtschaftliche, kaufmännische und technische Leitung” der GmbH gegen Zahlung eines „erfolgsabhängigen Honorars in Höhe von 20 % des jeweiligen Gewinnes des Geschäftsjahres” wahrnehmen sollte. Der Kläger sollte nach dieser Vereinbarung innerhalb der GmbH-Geschäftsleitung nur für die Bereiche Marketing und Vertrieb zuständig sein.

Am 15. November 1999 gingen beim Beklagten ausschließlich vom Kläger als Vertreter der GmbH unter dem Datum „12.11.1999” unterschriebene Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen für das Jahr 1998 ein.

Mit Zuwendungsbescheid vom … Mai 1999, zuletzt geändert am … November 1999, wurde der GmbH seitens der J eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 1.450.700 DM nach der Gemeinschaftsaufgabe „…” gewährt. Die Zuwendung wurde am 25. November 1999 vollständig ausgezahlt und mit Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 19. Juni 2001 wegen Zweckverfehlung von J zuzüglich Zinsen zurückgefordert (Gesamtforderung: 1.558.507,56 DM).

Ab dem 5. April 2000 verfügte nur noch der Kläger über eine Bankvollmacht bezüglich des Geschäftskontos der GmbH bei der ….

Ende Juni 2000 stellte die GmbH ihre aktive Geschäftstätigkeit ein. Am 28. Juni 2000 stellte sie, vertreten durch den Kläger, beim Amtsgericht R einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Az.: …). Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom … Januar 2001 statt. Bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2000 hatte das Amtsgericht Rechtsanwalt Z aus U gemäß § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig angeordnet, dass Verfügungen der GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge