rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leichtfertige Steuerverkürzung und verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nicht vom Steuerpflichtigen, sondern seinem Steuerberater verschuldeter Steuerverkürzung. Leichtfertiges Handeln des nach den steuerlichen Konsequenzen eines Umzugs aus dem Aus- ins Inland befragten Steuerberaters bei Nichtberücksichtigung von § 2 Abs. 7 EStG und der einschlägigen Bestimmung des einschlägigen DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine leichtfertige Steuerverkürzung und eine dadurch zu Lasten des Steuerpflichtigen auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist sind auch dann anzunehmen, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern sein Steuerberater bzw. sonstige Vertreter oder Erfüllungshilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat.

2. Ein Steuerberater erfüllt den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung, wenn er im Zusammenhang mit der Begründung eines Wohnsitzes des bisher im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen im Inland nach den steuerlichen Konsequenzen des Umzugs ins Inland gefragt worden ist, er die einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs. 7 EStG sowie die einschlägige Vorschrift im DBA) nicht gekannt und auch nicht ermittelt hat, wenn er zudem auch den Zeitpunkt der tatsächlichen Begründung des Wohnsitzes im Inland nicht festgestellt hat und wenn deswegen bei der deutschen Besteuerung ausländische Einkünfte zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind.

 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 378 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2 S. 2; EStG § 2 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen I B 160/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuer für 1998 noch erhöht werden kann.

Der Kläger ist … Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland (Y). Er erzielte seit August 1998 Einkünfte im Inland aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war laut Dienstvertrag vom 20. Juni 1998 verpflichtet, in X einen Wohnsitz zu begründen. Er mietete mit Vertrag vom 17. April 1998 ab Februar 1998 eine Wohnung in X. Er hatte einen weiteren Wohnsitz in Y, wo seine Familie lebte. Des Weiteren erzielte er ausländische Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in verschiedenen Staaten, aus in- und ausländischem Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Mit Schreiben vom 11. August 1998 teilte der damalige Steuerberater des Klägers H, der am 22. Dezember 2000 verstarb, dem Kläger mit, dass er durch die Wohnsitznahme im Inland unbeschränkt steuerpflichtig werde. Da er seinen Wohnsitz in Y beibehalte, ergebe sich eine doppelte unbeschränkte Steuerpflicht mit der Folge, dass er mit seinen inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig werde, aber die übrigen Welteinkünfte in Y zu besteuern wären. Eine Wohnsitznahme in X halte er daher für richtig.

In der am 3. Juli 2000 eingegangenen Steuererklärung, an deren Erstellung laut Vermerk auf der Steuererklärung der Steuerberater H mitgewirkt hatte, erklärte der Kläger inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vom 1. August bis 31. Dezember 1998 gemäß Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von DM 757.066,67. In diesem Betrag waren laut der Steuererklärung folgende Vergütungen enthalten:

monatliche Grundvergütungen in Höhe von insgesamt

DM 41.666,67

gesonderte Vergütungen für Tätigkeit im Inland:

A

28. August 1998

DM 35.000

X

30. August 1998, 1., 3., 4.,17.,18. und 24. – 26. September 1998

DM 204.600

B

5. September 1998

DM 35.000

Z

19. September 1998

DM 35.000

C

1. November 1998

DM 35.000

X

29. November, 3. und 4. Dezember 1998

DM 55.800

D

8. Dezember 1998

DM 35.000

gesonderte Vergütung für Tätigkeit im Ausland

E

8. und 9. September 1998

DM 70.000

F

10. September 1998

DM 35.000

G

11. September 1998

DM 35.000

I

13. September 1998

DM 35.000

J

2. November 1998

DM 35.000

K

3. November 1998

DM 35.000

L

4. November 1998

DM 35.000

Weiterhin gab er noch eine Vergütung für eine Tätigkeit in Z vom 18. – 20. Dezember 1998 in Höhe von DM 65.000 an und fügte Belege über nach § 50a EStG versteuerte Honorare in Höhe von DM 25.000 (31. Juli 1998), DM 50.000 (4. und 5. Juni 1998) und DM 25.000 (31. Januar 1998) bei. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollten 1998 nicht mehr als DM 6.100 betragen haben. Mit Schreiben vom 26. April 2001 bat der Beklagte den damaligen Steuerberater für die Berechnung des Steuersatzes um Angabe der ausländischen Einkünfte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1998. Im darauf nachfolgenden Schreiben vom 30. Mai 2001, unterzeichnet von den Steuerberatern S und T auf dem Briefbogen des Steuerberater H, nahm er dazu keine Stellung, sondern gab an, dass es sich bei den fünf Fahrten von je drei Tagen um Familienheimfahrten gehandelt habe. Nach nochmaliger telefonischer Nachfrage teilte das Steuerbüro am 3. August 2001 mit, dass sich der Beklagte zu den Einkünften in Y an das Steuerbüro N in O wenden solle, welches den Kläger nunmehr betreue. Laut Notiz über ein Telefonat vom 6. August 2001 mit dem Steue...

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