Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz, vermögensverwaltende Gesellschaft. Nutzung vermieteter Gebäudeteile zu betrieblichen Zwecken der Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft kann die Befindlichkeit des Wirtschaftsgutes in einem Betriebsvermögen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch dadurch erfüllt sein, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung betrieblich nutzen. Sonderabschreibungen sind also zu gewähren, soweit die Gesellschaft Gebäudeteile an die Gesellschafter für ihre betrieblichen Zwecke – wie hier zum Betrieb von Arztpraxen – vermietet.

 

Normenkette

FördG § 3 S. 2 Nr. 2, § 1 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 5/07)

BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 5/07)

 

Tenor

I. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen zur Einkommensbesteuerung 1999 vom 10.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2004 wird insoweit abgeändert, als der Klägerin eine weitere Abschreibung auf das Gebäude von 226.743 DM zu gewähren ist.

II. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Sächsisches Finanzgericht, Richterstraße 8, 04105 Leipzig

Tel: (0341)70230-0, Fax: (0341)70230-99

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz vornehmen kann, wenn die Gesellschaft selbst nicht betrieblich tätig ist, die das Gebäude selbst nutzenden Gesellschafter das Gebäude jedoch im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit nutzen.

Die Klägerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – besteht aus sieben Ärzten. Sie wurde mit Vertrag vom 18.05.1994 mit dem Zweck des Kaufes, der Sanierung und Modernisierung des Gebäudes R.-Straße in C. zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung gegründet. Die Klägerin erwarb am 08.12.1994 dieses Grundstück zum Preis von 658.000 DM und sanierte es in den Folgejahren. Im Streitjahr 1999 wurden in dem Gebäude acht Arztpraxen betrieben. Sieben davon von den Gesellschaftern der Klägerin, weitere Räume wurden an einen Nichtgesellschafter zum Betrieb einer Arztpraxis vermietet. Die sieben Gesellschafter der Klägerin bezahlten ebenfalls Miete für ihre Arztpraxen an die Klägerin. In Bezug auf die fremdvermietete Arztpraxis erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1999 gab die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. In Bezug auf die fremdvermieteten Praxisräume wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von – 13.379 DM erklärt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von – 246.448 DM angegeben. Die Klägerin legte eine Einnahmen-Überschussrechnung für das Streitjahr 1999 vor, von der auch die fremdvermieteten Praxisräume erfasst wurden. Innerhalb der Gebäudeabschreibungen von 307.357 DM wurde eine Sonderabschreibung für die durch die Gesellschafter genutzten Gebäudeteile von 226.743 DM vorgenommen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) war der Ansicht, dass die Klägerin keine Sonderabschreibungen vornehmen könne, da sie rein vermögensverwaltend tätig werde und damit keinen Gewerbebetrieb unterhalte. Mit Feststellungsbescheid vom 10.08.2001 wurden Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung von – 33.084 DM festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet. Die begehrte Sonderabschreibung von 226.743 DM wurde nicht gewährt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch ihres steuerlichen Vertreters vom 05.09.2001. Sie betreibe nicht eigentliche Vermögensverwaltung, da ihre Gesellschafter ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil – der in Höhe der jeweils durch sie benutzten Arztpraxis bestehe – im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit betrieblich nutzten. Es sei deshalb notwendiges Betriebsvermögen gegeben. Es liege folglich im Ergebnis die Verwaltung eigenbetrieblich genutzten Vermögens vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die erhobene Klage.

Bei den als Arztpraxen durch die Gesellschafter genutzten Gebäudeteile handele es sich um notwendiges Betriebsvermögen, sodass der Fördertatbestand für die begehrten Sonderabschreibungen erfüllt sei. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des 3. Senates des BFH, wonach bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, deren Gesellschafter betrieblich beteiligt seien, auf Ebene der Gesellschaft eine betri...

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