Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Er schrieb dem Beklagten am 29. September 1992, daß er die Eheleute L. und C. R. vertrete. Dem Schreiben fügte er die Einkommensteuererklärung 1991 der Eheleute nebst Anlagen bei.

Das von den Eheleuten R. im Jahre 1991 zu versteuernde Einkommen enthält Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem ist ein Progressionsvorbehalt zu beachten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen aus der Beteiligung des Ehemannes an einer atypisch stillen Gesellschaft. Die Anlage GSE der Eheleute R. enthält nur den Namen des „tätigen” Gesellschafters und den Vermerk „Einkünfte aus der Beteiligung o.g. Gesellschaft werden von Amts wegen eingesetzt”. In einer weiteren vom Kläger an den Beklagten übersandten Anlage GSE vom 13. November 1992 war als Verlust aus der Beteiligung ein Betrag von 800,– DM eingesetzt. Der Beklagte übernahm den angegebenen Verlust unverändert in den Einkommensteuerbescheid vom 21. Januar 1993. Das Finanzamt Göttingen teilte dem Beklagten am 2. Februar 1992 mit, daß es im Feststellungsbescheid 1991 vom 2. Februar 1992 für L. R. aus der Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft einen Verlust von 800,– DM festgestellt habe.

Am 12. Februar 1993 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung als Bevollmächtigten der Eheleute R. zurück. Die Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, daß er als Bevollmächtigter der Eheleute R. keine unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet habe und deshalb nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen. Zur Begründung verweist er darauf, daß in der ersten Anlage GSE von ihm keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingesetzt worden seien. Aber selbst wenn er bereits gesondert und einheitlich ermittelte Beteiligungseinkünfte auf die Anlage GSE übertragen hätte, läge keine unbefugte Hilfeleistung vor. Eine unbefugte Hilfeleistung hätte nur dann angenommen werden können, wenn er bei der Abgabe der Feststellungserklärung für die stille Gesellschaft mitgewirkt hätte. Dies sei aber nicht geschehen. Die Zurückweisung des Beklagten stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1987 VII R 124/84, BStBl. II 1988, 147.

Der Kläger beantragt,

  1. die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen aufzuheben;
  2. hilfsweise darüber Auskunft zu geben, wie bei solchen Mitgliedern künftig zu verfahren sei, die Einkünfte hätten, die zwar nicht der Beratungsbebefugnis nach § 4 Nr. 11 StBG unterlägen, jedoch bereits gesondert und einheitlich ermittelt worden seien.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 11 Satz 2 StBG sei der Kläger von Veranlagungsverfahren seiner Mitglieder ausgeschlossen, wenn bei den Mitgliedern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1987 a.a.O. lasse nur dann eine Ausnahme vom Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBG zu, wenn außer den in § 4 Nr. 11 StBG aufgeführten unschädlichen Einkünften noch einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorhanden seien. Herr R. beziehe aber gewerbliche Einkünfte aus seiner atypisch stillen Beteiligung.

 

Entscheidungsgründe

Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.

Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter war rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 Abgabenordnung ist ein Bevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er Hilfe in Steuersachen leistet, ohne hierzu befugt zu sein. Der Kläger hat bei der Vertretung der Eheleute R. seine Befugnis überschritten.

Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nur im beschränkten Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Nach § 4 Nr. 11 StBG darf er im Veranlagungsverfahren eines Mitglieds nur dann tätig werden, wenn in dem Einkommen des Mitglieds lediglich enthalten sind

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen von höchstens 4.000,– DM
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung selbst genutzten Zweifamilienhauses.

In allen sonstigen Fällen ist der Lohnsteuerhilfeverein von der Beratung und Vertretung seiner Mitglieder ausgeschlossen.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 17. November 1987 a.a.O. nach einer teleologischen Auslegung des § 4 Nr. 11 StBG eine Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auch in den Fällen angenommen, in denen zum Einkommen zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, die dem Wortlaut nach nicht im Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 11 StBG aufgeführt sind, die aber in einem vom Veranlagungsverfahren getrennten einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt werden. Der Bundesfinanzhof sah den Sinn des § 4 Nr. 11 StBG darin, eine...

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