Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht bei einem Ehepaar mit zwei Kindern das Erstobjekt im Alleineigentum der Ehegattin und das Zweitobjekt im Miteigentum beider, ist die Kinderzulage für beide Objekte in voller Höhe zu gewähren.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 5 Sätze 3-5, § 11 Abs. 6 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 44/06)

 

Tenor

1. Der Eigenheimzulagenbescheid vom 7. Dezember 2001 für die Wohnung A. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2002 wird dahingehend geändert, daß ab 2001 jährlich weitere 766,94 EUR (1.500 DM) Kinderzulage festgesetzt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden

Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung von 7/6 des vorgenannten Betrages abwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in dieser Höhe.

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der zu gewährenden Kinderzulage.

Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger haben zwei Kinder und sind Miteigentümer der Wohnung A. in …. Die Klägerin ist zudem Alleineigentümerin der Wohnung B. in …. Für diese, an Angehörige der Klägerin unentgeltlich überlassene Wohnung (sogenanntes Erstobjekt) gewährte das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) zuletzt mit geändertem Eigenheimzulagenbescheid vom 16. August 2000 jährlich ab 2000 5.000 DM Grundzulage zuzüglich 3.000 DM Kinderzulage, als die Kläger Eigenheimzulage auch für die andere, seit dem 24. September 2001 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (sogenanntes Zweitobjekt) geltend machten. Das FA setzte daraufhin mit Bescheiden vom 7. Dezember 2001 für das Zweitobjekt die Eigenheimzulage einschließlich ökologischer Zusatzförderung jährlich ab 2001 auf 5.555 DM mit der Ankündigung, Kinderzulage ab 2002 zu gewähren, sowie für das Erstobjekt die Eigenheimzulage jährlich ab 2002 ohne Kinderzulage fest. Am 14. Dezember 2001 änderte das FA entsprechend einem Antrag der Kläger den Bescheid für das Erstobjekt ab 2001 dahingehend, daß die Kinderzulage von jährlich 3.000 DM bei dem Erstobjekt zu gewähren ist. Auf einen Einspruch der Kläger gegen die Streichung der Kinderzulage für das Zweitobjekt berücksichtigte das FA mit Entscheidung vom 5. August 2002 für das Zweitobjekt ab 2001 jährlich zwei halbe Kinderzulagen von jeweils 750 DM und wies den Einspruch im übrigen zurück. Nachdem die Kläger am 6. September 2002 Klage erhoben hatten, ist die Zuständigkeit des FA am 1. Oktober 2005 auf den Beklagten übergegangen.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde auch für das Zweitobjekt die volle Kinderzulage zu. Nach den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) seien nicht die Kläger als Ehegatten gemeinsam anspruchsberechtigt, sondern als zwei Anspruchsberechtigte zu behandeln. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 3 EigZulG zusammen durchzuführende Festsetzung der Zulage gelte nur für Ehegatten, die Miteigentümer der Wohnung seien, während die verfahrensgegenständliche Wohnung im Alleineigentum der Klägerin stehe. Auch greife § 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 EigZulG nicht. Danach sei nur die zweifache Gewährung der Kinderzulage für zwei Wohnungen durch einen Anspruchsberechtigten ausgeschlossen. So könnten Ehegatten, von denen einer Alleineigentümer sei oder die gemeinsam Eigentümer von zwei Wohnungen seien, nicht mehrfach Kinderzulage geltend machen. Hier sei jedoch für das Erstobjekt allein die Klägerin anspruchsberechtigt, so daß der Kläger für das Zweitobjekt ohne Einschränkungen kinderzulagenberechtigt sei. Insbesondere komme ein nur hälftiger Ansatz nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränke sich auf den Fall, daß beide Miteigentümer zugleich Anspruch auf Kinderzulage für ein gemeinsames Kind hätten.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Eigenheimzulagenbescheid vom 7. Dezember 2001 für die Wohnung A.A.in … Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2002 dahingehend zu ändern, daß ab 2001 jährlich weitere 766,94 EUR (1.500 DM) Kinderzulage festgesetzt werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß Abweisung.

Er trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung im wesentlichen vor, die Kläger als Ehegatten seien gemeinsamer Anspruchsberechtigter für Kinderzulage. Da die Kläger Miteigentümer des Zweitobjekts seien, könne dem Kläger nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG nur die halbe Kinderzulage gewährt werden. Denn dem Grundsatz nach bestehe nur einmal Anspruch auf diese Zulage.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 4. September 2002 sowie vom 8. Oktober 2002 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Wohnung A. in Anspruch auf Festse...

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