Leitsatz

Steht bei einem Ehepaar mit zwei Kindern das Erstobjekt im Alleineigentum der Ehegattin und das Zweitobjekt im Miteigentum beider, ist die Kinderzulage für beide Objekte in voller Höhe zu gewähren.

 

Sachverhalt

Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller haben zwei Kinder und sind Miteigentümer einer Wohnung in A. Die Ehefrau ist zudem Alleineigentümerin einer Wohnung in B; für diese, an Angehörige der Ehefrau unentgeltlich überlassene Wohnung (sog. Erstobjekt) gewährte das Finanzamt mit Eigenheimzulagenbescheid vom 16.8.2000 jährlich ab dem Jahr 2000 eine Grundzulage von 5.000 DM zuzüglich der Kinderzulage von 3.000 DM, obwohl die Antragsteller Eigenheimzulage auch für die andere, seit dem 24.9.2001 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (sog. Zweitobjekt) geltend machten. Mit Bescheiden vom 7.12.2001 setzte das Finanzamt für das Zweitobjekt die Eigenheimzulage einschließlich ökologischer Zusatzförderung jährlich ab 2001 auf 5.555 DM fest, mit der Ankündigung, Kinderzulage ab 2002 zu gewähren, sowie für das Erstobjekt die Eigenheimzulage jährlich ab 2002 ohne Kinderzulage zu gewähren. Am 14.12.2001 änderte das Finanzamt entsprechend einem Antrag der Eheleute den Bescheid für das Erstobjekt ab 2001 dahingehend, dass die Kinderzulage von jährlich 3.000 DM bei dem Erstobjekt zu gewähren ist. Auf einen Einspruch der Antragsteller gegen die Streichung der Kinderzulage für das Zweitobjekt berücksichtigte das Finanzamt für das Zweitobjekt ab 2001 jährlich zwei halbe Kinderzulagen von jeweils 750 DM. Die Antragsteller sind der Ansicht, ihnen stünde auch für das Zweitobjekt die volle Kinderzulage zu.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat der Ehemann für die Wohnung in A Anspruch auf Festsetzung einer Kinderzulage in voller Höhe.

Der Anspruch auf Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG setzt unter anderem voraus, dass der Anspruchsberechtigte nicht für das jeweilige Kalenderjahr bereits Kinderzulage oder eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG für eine andere Wohnung in Anspruch nimmt (§ 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 EigZulG). Mit der Vorschrift ist die zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage für zwei Eigenheimzulagenobjekte durch einen Anspruchsberechtigten ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss v. 18.12.2000, X B 91/00, BFH/NV 2001 S. 768).

Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage als Bestandteil der Eigenheimzulage ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des EStG. Bei Ehegatten, die gemeinsam eine Wohnung herstellen oder anschaffen, ist jeder Ehegatte selbständig anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 EigZulG. Das ergibt sich insoweit schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG, der ausdrücklich zwischen dem Anspruchsberechtigten und seinem Ehegatten unterscheidet.

Der Ehemann nahm für das Kalenderjahr 2001 und die folgenden Jahre keine Kinderzulage oder eine Steuermäßigung nach § 34f EStG für eine andere Wohnung in Anspruch. Zwar erhielt die Ehefrau für eine andere Wohnung Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage, doch hierfür war nur sie als Alleineigentümerin dieser Wohnung anspruchsberechtigt.

Nach Auffassung des FG ist der Anspruch des Ehemannes nicht durch § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG auf den hälftigen Ansatz der Kinderzulage beschränkt. Nach dieser Vorschrift ist bei jedem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind und sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage haben. Die Halbteilung ist - so das FG - mithin nur dann durchzuführen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind. Außerdem müssen die Anspruchsberechtigten zugleich für diese Wohnung für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage haben, das heißt, die gemeinsame Anspruchsberechtigung der Miteigentümer ist auf diese Wohnung zu beziehen.

Für den Streitfall folgt nach Auffassung des FG hieraus, dass die Ehefrau, die schon einen Anspruch auf Kinderzulage für die in ihrem Alleineigentum stehende Wohnung hat (§ 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG), nicht hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung anspruchsberechtigt ist. Für die gemeinsame Wohnung haben somit nicht beide Eheleute Anspruch auf die Kinderzulage; nur dem Ehemann steht ein solcher Anspruch zu. Da der Ehemann wiederum für die im Alleineigentum der Ehefrau stehende Wohnung nicht anspruchsberechtigt ist, ist bei ihm die Kinderzulage für die gemeinsame Wohnung nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe anzusetzen.

 

Hinweis

Eine zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage kommt beispielsweise auch dann in Betracht, wenn Ehegatten jeweils Alleineigentümer einer Wohnung sind (vgl. BMF, Schreiben v. 21.12.2004, BStBl 2005 I S. 305, Rz. 64 Satz 4) oder wenn die Voraussetzungen für die Grundförderung von zwei Wohnungen bei Miteigentümer-Ehegatten nacheinander gegeben sind.

Für den Fall, dass ein Objekt im Alleineigentum eines Ehegatten und ein anderes Objekt im Miteigentum beider Ehegatten steht, vertritt das BMF - im Gegensatz zum Sächsische...

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