Entscheidungsstichwort (Thema)

Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt bei Behandlung als Gesellschafterdarlehen ohne Darlehensvereinbarung zu verdeckter Gewinnausschüttung. keine Anrechnung der Sozialversicherungsrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei Beurteilung einer Überversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zahlung einer Gewinntantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Tantieme bei Fälligkeit nicht ausbezahlt, sondern als Gesellschafterdarlehen behandelt wird, und die darlehensweise Überlassung der geschuldeten Tantieme nicht im voraus wirksam vereinbart worden ist.

2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, typisierend dann auszugehen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ansprüche aus der Rentenversicherung, die in einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber entstanden waren, sind dabei nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3; BetrAVG § 5 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 29/06)

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 29/06)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen Körperschaftsteuer 1996 vom 30. Mai 2000 wird der Körperschaftsteuerbescheid für 1996 vom 17. März 1999 dahingehend geändert, dass weitere Pensionsrückstellungen von 29.258 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 85 v. H. und der Beklagte 15 v. H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 7/6 des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich des Verfahrens wegen Körperschaftsteuer 1996 zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Tantiemezahlungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen und in welcher Höhe Pensionsrückstellungen gebildet werden können.

In den Streitjahren waren an der Klägerin zu gleichen Teilen die Gesellschafter (L) und (W) geschäftsführend und beherrschend beteiligt. Die Gesellschafterversammlung beschloß am 20. Dezember 1990, den Geschäftsführern jährlich eine Gewinntantieme von 25 v.H. zuzusagen (Dauerunterlagen, Bl. 44). Die Tantiemen für 1994 von 162.068 DM wies die Klägerin in der im Februar 1996 erstellten Bilanz auf den 31. Dezember 1994 als Rückstellungen aus. Die Klägerin zahlte die Tantiemen nicht aus. Ausweislich schriftlicher Verträge vom 26. Februar 1997 (Bl. 32 f. der Akte) gewährten die Gesellschafter der Klägerin die Tantiemen als Darlehen. Mit der Bilanz auf den 31. Dezember 1997 buchte die Klägerin die Tantiemen für 1994 als Verbindlichkeiten (vgl. Kontennachweis, a.a.O. Bl. 50). Außerdem sagte die Klägerin L und W am 1. Dezember 1993 jeweils eine betriebliche Versorgung von monatlich 3.750 DM mit Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahrs zu.

Anläßlich einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die Tantiemen für 1994 hätten alsbald nach Feststellung des Jahresabschlusses für dieses Jahr ausbezahlt werden müssen. Da weder die Verbindlichkeiten beglichen noch nachweisbar zu diesem Zeitpunkt Darlehensvereinbarungen getroffen seien, liege in Höhe von 162.069 DM eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Weiterhin seien für 1996 die in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellungen von 213.180 DM in Höhe von 29.258 DM gewinnwirksam aufzulösen. Insoweit ging der Beklagte von einer Überversorgung des Gesellschafters W aus, weil die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten mit 26.937 DM mehr als 30 v.H. der Aktivbezüge des W in 1996 von 74.197 DM ausmachten. Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Versorgungsbezüge von 64.828 DM (betriebliche Altersrente von 45.000 DM, gesetzliche Altersrente von 13.765 DM aus einem Arbeitsverhältnis vor seiner Beteiligung an der GmbH und Rente aus einer Direktversicherung von 6.063 DM) überstiegen 75 v.H. der Gesamtbezüge um 9.181 DM (64.828 DM ./. 9.181 DM = 74.197 DM × 3/4). Die Grenze zur Überversorgung lag mithin bei einer betrieblichen Altersrente von 35.819 DM (74.197 DM × 3/4 ./. 13.765 DM ./. 6.063 DM), so daß der Ansatz mit einem niedrigeren Teilwert zum Bilanzstichtag von 120.910 DM zu erfolgen hatte. Mit Bescheiden vom 17. März 1999 setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebsprüfung um. Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Entscheidung vom 30. Mai 2000 zurück.

Soweit mit der am 30. Juni 2000 erhobenen Klage zunächst auch die Feststellungsbescheide nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1994 und zum 31. Dezember 1996 angefochten waren, hat die Klägerin die ...

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