Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt ein Rechtsanwalt mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Honorarvertrag, in dem dieser sich zu einer monatlichen Beratungszeit von 80 Stunden gegen Zahlung einer Monatspauschale verpflichtet, so ist diese Tätigkeit unabhängig von einzelnen entgegenstehenden Vertragsformulierungen jedenfalls dann als eine unternehmerische i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 zu qualifizieren, wenn der Vergütungsanspruch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit einer Kürzung unterliegt, die Kosten der Altersvorsorge sowie der Kranken- und Unfallversicherung nicht vom Landesamt getragen werden und durch das Erfordernis des Nachweises einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das Unternehmerrisiko ausdrücklich bei dem Berater verbleibt.

Dies gilt auch dann, wenn der Honorarvertrag eine Verfügbarkeit des Beraters in den Diensträumen des Auftraggebers während der normalen Dienststunden vorsieht.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 1 S. 1; LStDV 1990 § 1 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 21

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen V B 103/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die 1995 für das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erbrachte Tätigkeit des Klägers eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellt.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 1995 war er aufgrund eines mit dem L.A., vertreten durch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geschlossenen Honorarvertrages vom 12./19. Dezember 1994 für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in An. tätig. In der Präambel des Honorarvertrages, in dem der Landkreis als Auftraggeber und der Kläger als Auftragnehmer bezeichnet werden, heißt es, dass der Auftraggeber zur Vorbereitung der ihm nach § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) zugewiesenen Aufgaben Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation einbeziehen möchte.

Der Vertrag sah u.a. folgende Regelungen vor:

§ 1 Aufgabenbereich

(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfaßt die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen, die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgt in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber, insbesondere mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.

(2) Der Auftragnehmer nimmt seine Aufgaben in den Diensträumen des Auftraggebers wahr

im ARoV An..

Die Änderung des Einsatzortes während der Vertragsdauer ist möglich.

§ 2 Zeitaufwand

Die Aufgabe erfordert, daß der Auftragnehmer zumindestens während der normalen Dienststunden im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung steht, wobei von einer monatlichen Beratungszeit von 80 Stunden ausgegangen wird. Die Einzelheiten können mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein pauschales Honorar von monatlich

DM 5.250,00 in Worten: fünftausendzweihundertfünfzig

einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Das vereinbarte Honorar wird jeweils monatlich nachträglich am Ende eines jeden Kalendermonats fällig.

(3) Die Kosten für dienstlich veranlaßte Fahrten werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Hierbei wird bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung von DM 0,40 je km gezahlt. Die Durchführung dieser dienstlichen Fahrten ist vom Auftragnehmer nachzuweisen.

(4) Nimmt der Auftragnehmer seine Aufgaben nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, insbesondere wegen Erholungszeiten oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, so mindern sich seine Ansprüche aus § 3 Abs. 1 dieses Vertrages für jeden Tag um 1/21 des monatlichen Honorars.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Auftragnehmer beginnt seine Tätigkeit am (Vertragsbeginn) 01.01.1995.

(2) Der Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.1995.

(3) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zu beenden. Die Beendigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Erholungszeiten

Der Auftragnehmer stimmt erholungsbedingte Abwesenheit mit dem Auftraggeber ab.

§ 8 Vermögensschadenshaftpflicht

Der Auftragnehmer hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Höhe von DM 1.000.000,00 (eine Million) abgeschlossen; anderenfalls wird er eine solche Versicherung zu Beginn seiner Tätigkeit abschließen. Die Kopie des Versicherungsscheins ist dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit zu übergeben. Der Versicherungsschutz muß bei Aufna...

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