Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage wegen des rückwirkenden Ausschlusses der Doppelförderung aufgrund Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch Erwerber. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Investitionszulage nebst Zinsen 2000)

 

Leitsatz (redaktionell)

Schließt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 erst seit der Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 eine Investitionszulagenbegünstigung der Herstellungsarbeiten an Mietwohngebäuden wegen der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch die Erwerber aus, ist ernstlich zweifelhaft, ob für zuvor getätigte Investitionen gewährte Investitionszulage zurückgefordert werden kann.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2 (i.d.F. v. 20.12.2000); EStG §§ 7h, 7i; Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

I. Die Vollziehung des Investitionszulagenbescheids für 2000 vom 19.07.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2002 wird bis einen Monat nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 3 K 2620/02 ausgesetzt – sofern dort nicht vorher Bestandskraft eintritt.

II. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß die der Antragstellerin für das Wirtschaftsjahr 2000 gewährte Investitionszulage zu Recht zurückgefordert worden ist.

Die Antragstellerin, die im Bauträgergeschäft tätig ist, hatte im September 2001 Anträge auf Gewährung von Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für im Kalenderjahr 2000 getätigte Investitionen an Gebäuden gestellt. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) hatte mit Bescheid vom 02.01.2002 die Investitionszulage antragsgemäß in Höhe von 861.462 DM gewährt und an die Antragstellerin ausgezahlt. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.

Im Juli 2002 fand eine betriebsnahe Veranlagung bei der ASt statt. Das FA stellte dabei fest, dass der ASt die bereits gewährte Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) nicht zustehe, da die Erwerber der durch die ASt veräußerten Immobilien allesamt erhöhte Absetzungen, etwa nach §§ 7 h und i des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen haben. In Umsetzung der Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung hob das FA mit Bescheid vom 19.07.2002 den Bescheid über Investitionszulage 2000 vom 02.01.2002 auf, setzte die Investitionszulage 2000 auf 0 DM/EUR fest und setzte zugleich Zinsen für den Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum 02.01.2002 bis 23.08.2002 (sieben Monate) in Höhe von 15.415 EUR fest.

Hiergegen legte die ASt mit Schriftsatz vom 20.08.2002 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie verwies darauf, dass alle Voraussetzungen für die ursprünglich gewährte Förderung gegeben seien. Es müsse für den Streitfall unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 20.12.2000 die Investitionszulage dem Veräußerer dann nicht mehr gewähren wolle, wenn der Erwerber der veräußerten Immobilien erhöhte Absetzungen in Anspruch nehme. Bis zu dieser Neuregelung sei dieser Ausschlusstatbestand nicht vorhanden gewesen. Der Gesetzgeber habe bereits in der alten Gesetzesfassung das Problem der Parallelförderung mit Investitionszulage und erhöhten Absetzungen nach für Sanierungsgebiete (§ 7 i EStG) und für Baudenkmäler (§ 7 h EStG) erkannt. Das Problem war jedoch so gelöst worden, dass lediglich die Doppelförderung des Anspruchsberechtigten für die Investitionszulage ausgeschlossen wurde. Auch die vorangegangene Gesetzesnovelle vom 22.12.1999 habe lediglich verhindern wollen, dass mehrere Anspruchsberechtigte Investitionszulage erhalten. In Kenntnis dieser Rechtslage und im Vertrauen darauf habe die ASt im Jahr 2000 Bauträgerverträge abgeschlossen, für die erhöhte Absetzungen für den Erwerber der Immobilien in Frage kam.

Wenn die Änderung des § 3 InvZulG 1999 durch Gesetz vom 20.12.2000 nunmehr auch die Investitionszulage des Veräußerers in den Fällen verneine, in denen der Erwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch nehme, so könne diese Regelung nur für Investitionen in Frage kommen, die nach Verkündung des Gesetzes am 27.12.2000, also ab dem 28.12.2000, getätigt worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Investitionen der ASt seien jedoch vor diesem Zeitpunkt getätigt worden.

Mit Verfügung vom 12.09.2002 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 04.11.2002 wies das FA auch den Einspruch der ASt in der Hauptsache als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus: Da alle, beziehungsweise fast alle, Erwerber der durch die ASt veräußerten Immobilien erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen haben, greife das Kumulationsverbot zu Lasten der ASt ein. Der Gesetzgeber habe in der Neufassung des §...

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