Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen HRB 64427)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der betroffenen GmbH richtet sich gegen eine drohende Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Großhandel mit Foto-, Film- und Datenträgermaterial sowie die Vermietung und Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Anlagegütern und die Erstellung von Abrechnungen für freie Berufe einschließlich Factoring.

Der Geschäftsführer der Betroffenen stellte mit Schreiben vom 21.11.2013 Insolvenzantrag, weil kein Vermögen mehr vorhanden und Überschuldung eingetreten sei. Mit Beschluss vom 16.4.2014 (Bl. 140 d.A.) wies das Amtsgericht Saarbrücken (110 IN 60/13) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betroffenen als unzulässig ab, weil die Betroffene keine Auskünfte erteilt habe.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 regte das Bundesamt für Justiz an, ein Prüfungsverfahren zur Löschung der Betroffenen nach § 394 FamFG einzuleiten, weil gegen Publizitätspflichten verstoßen worden sei und Anlass für eine Vermögenslosigkeit bestehe (Bl. 133 d.A.).

Die IHK wies mit Schreiben vom 13.2.2017 darauf hin, dass Beiträge für die Jahre 2001 bis 2013 von über 2.360,00 EUR offenständen und ab 2014 keine Veranlagung mehr stattgefunden habe, weil die Gesellschaft nicht mehr auffindbar gewesen sei (Bl. 137 d.A.). Das Finanzamt Merzig teilte mit, dass letztmalig für das Jahr 2011 eine Steuererklärung abgegeben worden sei. Seit 2013 seien keine Zahlungen mehr geleistet worden (Bl. 142 d.A.).

Einen Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 16.6.2017 begründete der Geschäftsführer ohne nähere Angaben damit, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei, Gesellschafterin in anderen Unternehmen sei, Vorräte und Forderungen habe (Bl. 145 d.A.).

Das Handelsregister wies den Geschäftsführer der Betroffenen darauf hin, dass er Vermögenswerte der Gesellschaft schlüssig darlegen und glaubhaft machen müsse. Darauf legte er eine Abtretungsvereinbarung vom 6.7.2016 über Forderungen von einer JauHW21 GmbH in Liquidation vor (Bl. 150 d.A.).

Mit Beschluss vom 31.1.2018 wies das Amtsgericht den Widerspruch vom 16.6.2017 gegen die Ankündigung der Löschung im Handelsregister zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei kein Vermögen mehr vorhanden. Der Beschluss wurde dem Geschäftsführer der Betroffenen am 3.2.2018 zugestellt.

Am 4.3.2018 legte der Geschäftsführer der Betroffenen gegen den Beschluss vom 31.1.2018 Beschwerde ein. Er verwies erneut auf die abgetretenen Forderungen über ca. 26.000,00 EUR und eine Beteiligung an der Firma ... pp. Co. KG. Belege legte er nicht vor.

Am 19.6.2018 meldete der Geschäftsführer der Betroffenen eine Verlegung der Geschäftsräume der Betroffenen zur Eintragung im Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 27.6.2018.

Das Amtsgericht - Registergericht - Saarbrücken half der Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.1.2018 nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 19.7.2019 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor (Bl. 172 d. A.).

Auf eine nähere Erläuterung des Senats vom 2.12.2019, dass die bisherigen Angaben und Belege nicht ausreichend seien, um das Vorhandensein von Vermögen glaubhaft zu machen, und die Mitteilung, dass nun letztmalig Gelegenheit gegeben werde, vorhandenes Vermögen nachzuweisen, reagierte der Geschäftsführer der Betroffenen nicht mehr.

Eine Nachfrage beim Finanzamt Saarbrücken ergab (Bl. 176 d.A.), dass die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen seit 2012 nach wie vor nicht nachgekommen sei.

II. Die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres auf die Ankündigung der Amtslöschung im Handelsregister bezogenen Widerspruchs wendet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

(1.) Das Amtsgericht hat den Widerspruch der Betroffenen in dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2018 zu Recht zurückgewiesen. Die angekündigte Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 394 Abs. 1 FamFG kann - unter anderem - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen gelöscht werden. Dabei handelt das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Entfernung der vermögenslosen Gesellschaft aus dem Register und einem etwaigen privaten Interesse der Gesellschafter am Fortbestand der Gesellschaft (§ 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG; siehe OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 134; Senat, Beschl. v. 28.11.2011 - 5 W 248/11 - 110).

Diese Voraussetzung einer Amtslöschung gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesellschaftsvermögen bestehen nicht.

Die Vorschrift des § 394 FamFG dient dazu, den Rechtsverkehr vor vermög...

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