Kommentar

Die Voraussetzungen für einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG sind mangels vor dem BVerfG bzw. BFH anhängigem Verfahren derzeit nicht erfüllt. Auch Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 können aus dem gleichen Grund gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ruhen. Angesichts der beim FG Köln (Az. 12 K 2253/06) bzw. FG Niedersachsen (Az. 3 K 255/03) zu dieser Frage anhängigen Verfahren ist jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen mit Zustimmung des Einspruchsführers Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu gewähren.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.7.2006, S 0622 A – St 352

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