OFD München, 16.11.1999, S 2252 - 76 St 41

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Zu der Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann vorliegen, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist, vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

Dieses Schreiben entspricht einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.3.1999, das im BStBl 1999 I S. 433 veröffentlicht ist.

Ergänzender Hinweis:

Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Ende des Jahres 1999 von den Erträgen aus den betroffenen Anlagen, die vor der Veröffentlichung des o.a. BMF-Schreibens vom 16.3.1999 emittiert worden sind, kein Zinsabschlag einbehalten wird. Der Bundesverband Deutscher Banken e.V. wurde darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Erträge in den von den Kreditinstituten zu erstellenden Steuerbescheinigungen § 45 a Abs. 2 Nr. 2 EStG) und Erträgnisaufstellungen ausgewiesen werden müssen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

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