Kommentar

Die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft stellt keine Schenkung auf den Todesfall dar. Dieser Rechtsauffassung folgt nun auch die Finanzverwaltung und hat eine Änderung der anders lautenden R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR angekündigt.

Ein Ehepaar hatte rückwirkend auf den Beginn der Ehe die Änderung des Güterstands von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Als die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns gegenüber den Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend machte, sah das Finanzamt in der Vermögensmehrung für die Rückwirkungszeit eine Schenkung auf den Todesfall.

Dies hat das FG Düsseldorf mit Urteil v. 14.6.2006, 4 K 7107/02 Erb, EFG 2006 S. 1447, verneint, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Das FG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil v. 12.7.2005, II R 29/02, BStBl 2005 II S. 843, worin dieser die Gestaltungsfreiheit beim ehelichen Güterrecht auch auf das Erbschaftsteuerrecht übertragen hat. Vom BFH wurde die nur vorübergehende Beendigung einer Zugewinngemeinschaft anerkannt.

Die Finanzverwaltung nimmt diese beiden Urteile zum Anlass und weist bundeseinheitlich an, die anders lautende Regelung in R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR nicht mehr anzuwenden. Die beim BFH anhängige Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde vom Finanzamt zurückgenommen, das Verfahren eingestellt (BFH, Beschluss v. 22.9.2006, II R 51/06). Die ErbStR sollen in diesem Punkt in Kürze geändert werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin. Baden-Württemberg, Erlass v. 8.12.2006, 3 – S 3804/7.

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