Rudimentäre Regelung des Verfahrens: § 14c Abs. 1 UStG, der typischerweise die Situationen erfasst, in denen sich ein Unternehmer über die Steuerpflicht seines Umsatzes, den Steuersatz oder über den Steuerschuldner geirrt hat, regelt in seinem Satz 2 die Berichtigung relativ dünn, indem er feststellt, dass § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden sei, wenn der Leistende den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtige.

"Rechnungskorrektur" ...: Wie die Korrektur des Steuerbetrages konkret auszusehen hat, wird nicht gesagt. Da sie aber "gegenüber dem Leistungsempfänger" zu erfolgen hat, besteht sie im Allgemeinen in einer Korrektur der Rechnung. Diese Korrektur muss zwar nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 UStDV erfüllen,[5] in der Praxis dürften aber die meisten Steuerbetragskorrekturen den Vorgaben des § 31 Abs. 5 UStDV folgen, z.B. Stornierung der Erstrechnung und Ausstellung einer zweiten Rechnung ohne gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer.[6]

... erforderlich? Dazu, dass eine Korrektur des Steuerbetrages auch ohne Rechnungsberichtigung möglich ist, s. unten III.7.d.

[5] Zur Auslegung vgl. z.B. BFH v. 12.10.2016 – XI R 43/14, UR 2017, 237 Rz. 24 ff. S. auch Grambeck, NWB 2017, 2174 (2176).

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