OFD Rostock, 29.05.1997, S 2780 A - 0/97 - St 242

Ehemalige LPG werden nunmehr u.a. auch als eingetragene Genossenschaften betrieben. Unternehmensgegenstand ist unverändert die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Absatz. Die Mitglieder sind lediglich als Arbeitnehmer in der Genossenschaft tätig. Sie unterhalten daneben keinen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Insoweit unterscheiden sie sich von den Agrargenossenschaften im üblichen Sinne. Den Mitgliedern werden neben dem Arbeitslohn aus dem Beschäftigungsverhältnis zum Teil auch als "Rückvergütungen" bezeichnete Beträge gewährt. Zu deren ertragsteuerrechtlichen Behandlung wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Genossenschaftliche Rückvergütungen im eigentlichen Sinne sind Zahlungen aus den Überschüssen des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs an die Mitglieder. Sie sind der Rechtsform der Genossenschaft eigentümlich und dienen dem genossenschaftlichen Zweck hinsichtlich Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Dem Wesen nach handelt es sich hierbei um Nachzahlungen bzw. Erstattungen aus dem im Geschäft mit den Mitgliedern erwirtschafteten Überschuß.

Sie sind mitgliedschaftsrechtlich veranlaßt und werden losgelöst von den einzelnen Umsatzgeschäften geleistet. Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG sind Rückvergütungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Mittel im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Mitgliedergeschäfte sind Zweckgeschäfte, die mit den Mitgliedern der Genossenschaft als Vertragspartner abgeschlossen und durchgeführt werden. Sie dienen der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstandes des Unternehmens (Abschnitt 16 Abs. 7 KStR).

Beispiel:

Mehrere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen gründen eine Molkereigenossenschaft e.G. Die Molkereigenossenschaft dient der gemeinschaftlichen Veredelung und dem Absatz der von den Mitgliedsbetrieben produzierten Milch. Mitgliedergeschäft ist hier der Einkauf der Milch durch die Molkereigenossenschaft bei ihren Mitgliedsbetrieben. Werden aus dem Jahresüberschuß der Molkereigenossenschaft Rückvergütungen an die Mitgliedsbetriebe gezahlt, so sind diese unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Betriebsausgaben abziehbar, soweit der Überschuß im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurde (hier: Überschuß, der auf die von den Mitgliedern bezogene Milch entfällt).

Im Gegensatz hierzu ist ein solches Mitgliedergeschäft bei Agrargenossenschaften, bei denen die Mitglieder lediglich als Arbeitnehmer beschäftigt und selbst unternehmerisch nicht tätig sind, dem Grunde nach nicht denkbar. Genossenschaftliche "Rückvergütungen" können deshalb nicht nach § 22 Abs. 1 KStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Arbeitsverhältnis selbst stellt kein Mitgliedergeschäft im Sinne des § 22 KStG dar. Diese Darstellung trifft regelmäßig auf die aus den ehemaligen LPG hervorgegangenen Betriebe zu.

Werden dennoch entsprechende Zahlungen an Mitglieder geleistet und steuerlich als "Rückvergütungen" im Sinne des § 22 KStG geltend gemacht, sind sie als vGA zu behandeln Abschnitt 66 Abs. 16 Satz 1 KStR). Diese Bezüge sind mitgliedschaftsrechtlich veranlaßt und stellen regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Die Regelung des Abschnitts 66 Abs. 15 KStR ist nicht anwendbar. Es wird gebeten, diese Grundsätze auch bei anderen Genossenschaften, bei denen die Mitglieder lediglich als Arbeitnehmer beschäftigt sind, zu beachten. Dieses trifft insbesondere auf die Nachfolgegenossenschaften der ehemaligen PGH zu.

 

Normenkette

KStG § 22 Abs. 1 Satz 1

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