BMF, 11.12.1998, IV C 2 - S 2144 c - 4/98

Eine dem Grund nach rückgedeckte Unterstützungskasse i.S. von § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG liegt vor, wenn die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen über eine fondsgebundene Lebensversicherung rückgedeckt werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, daß für den Zeitpunkt der Fälligkeit, d.h. auch für den Erlebensfall, eine garantierte Versicherungsleistung vereinbart ist.

Maßgebend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Zu diesem Zeitpunkt ist jeweils zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Versicherungsleistung nach den mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Verträgen garantiert ist. Soweit danach die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse höher sind als die garantierte Versicherungsleistung, liegt nur eine partiell rückgedeckte Unterstützungskasse vor.

Dafür kommt es für die Anwendbarkeit des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG ausschließlich auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Unterstützungskasse und der (Rückdeckungs-) Versicherungsgesellschaft an.

Garantierte Versicherungsleistungen im vorgenannten Sinn und damit eine rückgedeckte Unterstützungskasse i.S. von § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG liegen deshalb nur vor, wenn die Versicherungsgesellschaft, mit der die Unterstützungskasse den (Rückdeckungs-)Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, gegenüber der Kasse die Garantie übernimmt.

 

Normenkette

EStG § 4 d

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