Rz. 8
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG ein Steuerausgleich stattfindet.
Die Abweichungsbefugnis nach § 24 GrStG besteht neben dem generellen Abweichungsrecht der Länder von der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG.
Rz. 9
einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen