Rz. 8

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung nach § 22 Abs. 1 und 2 GrStG ein Steuerausgleich stattfindet.

Die Abweichungsbefugnis nach § 24 GrStG besteht neben dem generellen Abweichungsrecht der Länder von der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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