Rz. 228
Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7.7.2021[1], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.5.2022[2],von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.
Das Niedersächsische Finanzministerium hat am 22.2.2022 zur Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (AENGrStG) einen Runderlass herausgegeben.[3]
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