Rz. 3

Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können.

Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG nur eine geringe Bedeutung, da die Finanzbehörden über derartige Änderungen regelmäßig bereits über andere Anzeige- und Mitteilungspflichten Kenntnis erlangen (Rz. 10).

Nach Abs. 2 der Vorschrift hat der Steuerschuldner den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen.

Die Anzeigen sind jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderungen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, dass für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständig ist. Dies ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt.

 

Rz. 4

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge