Rz. 13

Nach § 262 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 262 S. 1 ermittelte Gesamtwert (Rz. 9 und 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1]

Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass das Gebäude als Scheinbestandteil i. S. d. § 95 BGB anzusehen ist, ist der Eigentümer des Grund und Bodens – trotz abweichender wirtschaftlicher Vereinbarung – grundsätzlich zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens kann aufgrund amtlicher Grundstücksinformationen einfach im automatisierten Verfahren ermittelt werden.[2]

Infolge der einheitlichen Zurechnung des Gesamtwerts (und implizit des Steuergegenstands) wird der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens nach der Grundsatzregelung zur Steuerschuldnerschaft in § 10 Abs. 1 GrStG zum Steuerschuldner für die aus dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden und dem dazugehörenden Grund und Boden zusammengefasste wirtschaftliche Einheit.

Der Gesetzgeber wies darauf hin, dass diese Regelung im Ergebnis zu keiner tatsächlichen Belastungsverschiebung führt, wenn nach den üblichen vertraglichen Vereinbarungen die Grundsteuer schon bisher auf den Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden abgewälzt wurde.[3] Analog zu den Erbbaurechtsfällen gilt auch hier, wer die Grundsteuer endgültig tragen soll, unterliegt allein der Privatautonomie (§ 261 BewG Rz. 15).

 

Rz. 14

 
Hinweis

Infolge der Zurechnung des Steuergegenstands in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden auf den Eigentümer des Grund und Bodens treffen den Eigentümer des Grund und Bodens folgerichtig auch die Erklärungs- und Anzeigepflichten nach § 228 BewG. Der Eigentümer oder wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes ist jedoch verpflichtet, hierbei mitzuwirken (§ 228 Abs. 3 Nr. 3 BewG).

 
Hinweis

Nach der Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.3.2022[4] zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes zur Erklärungsabgabe verpflichtet.

Die Mitwirkungspflicht des Eigentümers oder wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes ist sachgerecht, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Tatsachen nur vom ihm erlangt werden können. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es um Angaben zur Nutzung des Gebäudes geht.

[2] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 262 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 120.
[3] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 262 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 120.

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