Rz. 57

Anbauten teilen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung grundsätzlich das Schicksal des Hauptgebäudes. Nur wenn anzunehmen ist, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Alterswertminderung als das Hauptgebäude haben wird, ist jeder Gebäudeteil für sich zu bewerten (Rz. 53).[1]

Für Aufstockungen ist grundsätzlich das Baujahr der unteren Geschosse zugrunde zu legen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die baulichen Maßnahmen eine Kernsanierung darstellen und daher ein fiktiv späteres Baujahr anzunehmen ist(Rz. 48).[2]

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