Rz. 22

Im Rahmen des Fondsstandortgesetzes vom 3.6.2021 wurde klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Dies soll auch bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung nach § 253 Abs. 2 S. 6 BewG gelten (Rz. 4).

Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass infolge des Fortschreitens des Gebäudealters während des Hauptfeststellungszeitraums Wertfortschreibungen i. S. d. § 222 Abs. 1 BewG zu prüfen und durchzuführen sind.[1]

  1. Nach der Verwaltungsauffassung bestehen keine Bedenken, dass das Alter des Gebäudes aus Vereinfachungsgründen durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts bestimmt wird.[2]
 

Rz. 23

einstweilen frei

[1] Im Zusammenhang mit dem Abschlag wegen der Notwendigkeit eines baldigen Gebäudeabbruchs in der Einheitsbewertung hatte der BFH das Näherrücken des Abbruchzeitpunkts als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse angesehen (BFH v. 3.7.1981, III R 53/79, BStBl II 1981, 761).

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