Rz. 32

§ 252 S. 2 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Ertragswertverfahrens ermittelten Grundsteuerwerts.

Nach § 252 S. 2 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass mit dem Ansatz des Rohertrags gem. § 254 BewG auch die Werteinflüsse der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (§ 243 BewG Rz. 35) erfasst sind.[1]

Wenngleich das Zubehör nicht explizit genannt ist, ist von einer allumfassenden Abgeltungsanordnung auszugehen, die alle zum Grundvermögen gehörenden Vermögensgenstände (§ 243 BewG Rz. 23ff.) innerhalb der wirtschaftlichen Einheit (§ 244 BewG Rz. 11ff.) einschließt.

 

Rz. 33-35

einstweilen frei

[1] S. vergleichbare Regelung zur Verkehrswertermittlung im Ertragswertverfahren nach der Ertragswertrichtlinie v. 12.11.2015, Nr. 5 Abs. 2.

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