Rz. 8

Die Vorschrift regelt den Umfang der Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nur teilweise für nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird. Hierbei erfolgt die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Zwecken entweder räumlich (Rz. 10) oder, soweit eine räumliche Angrenzung nicht möglich ist, nach überwiegender Benutzung (Rz. 12) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.

Für Grundbesitz, der sowohl nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch Wohnzwecken oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, gehen die spezielleren Vorschriften in § 5 GrStG (§ 5 GrStG Rz. 9, 12) und § 6 GrStG (§ 6 GrStG Rz. 8, 11) der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor. Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG und nicht begünstigte Zwecke zusammen, kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Schutzstreifen auf einem nach § 6 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 3b GrStG steuerbegünstigten Verkehrsflughafen werden teilweise landwirtschaftlich genutzt. Da die Befreiung gem. § 6 Nr. 3 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 8 Abs. 2 GrStG kommt es in diesen Fällen nicht an. Bei § 6 Nr. 3 GrStG handelt sich um eine gegenüber § 8 Abs. 2 GrStG speziellere Vorschrift.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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