Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, wie die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG anzuwenden sind, wenn bei einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG) nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte und andere (nicht begünstigte) Zwecke zusammentreffen. Sie regelt den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen entweder nach räumlicher Abgrenzung (Abs. 1 Rz. 8) oder hilfsweise nach überwiegender Benutzung (Abs. 2 Rz. 9) des Steuergegenstandes bzw. Teils des Steuergegenstandes.

 

Rz. 4

Einstweilen frei

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