Rz. 8
Die Vorschrift schränkt die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG ein, in dem sie einerseits – zumindest im Sinne einer Klarstellung – ausdrücklich die unmittelbare Benutzung des Grundbesitzes für den steuerbegünstigten Zweck verlangt (Rz. 10) und anderseits die Herrichtung des Steuergegenstandes für den steuerbegünstigten Zweck als frühestmöglichen Zeitpunkt festlegt, ab wann eine unmittelbare Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck vorliegt (Rz. 12) und damit die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 4 GrStG erfüllt sein können.
Rz. 9
einstweilen frei
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