Rz. 15

Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur für die Wohnräume, die als Gemeinschaftsunterkünfte der

  • Bundeswehr,
  • ausländischen Streitkräfte,
  • internationalen militärischen Hauptquartiere,
  • Bundespolizei,
  • Polizei und
  • sonstigen Schutzdienste des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie ihrer Zusammenschlüsse

benutzt werden.

Für Grundbesitz, der von den vorgenannten Schutzdiensten hoheitlich benutzt wird, liegen häufig die Voraussetzungen für den steuerbegünstigten Zweck nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 GrStG (Grundbesitz, der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird; § 3 GrStG Rz. 22ff.) vor. Wird der Grundbesitz zugleich für Wohnzwecke genutzt, bleibt die Steuerbefreiung aber nur für Gemeinschaftsunterkünfte i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erhalten. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen hierbei auch die Gemeinschaftsunterkünfte der Schutzdienste in die Befreiung einbezogen werden, deren Träger nicht Gebietskörperschaften sind.[1]

Zu den Gemeinschaftsunterkünften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gehören die zur Unterbringung der Angehörigen der vorgenannten Schutzdienste bestimmten Einzel- und Gemeinschaftswohnräume, wobei vorausgesetzt wird, dass deren Unterbringung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs erforderlich ist.[2]

Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie räumlich unmittelbar mit dem Kasernengrundstück der zugehörenden Truppe zusammenhängen. Erst der räumliche Zusammenhang der Unterkünfte der gesamten Truppe gewährleistet die jederzeitige Einsatzbereitschaft und damit die Herstellung der Verteidigungsbereitschaft des Schutzdienstes. Durch eine öffentliche Straße zwischen Offiziersheim und Kaserne wird der räumliche Zusammenhang aber noch nicht unterbrochen.[3]

Die zu den Gemeinschaftsunterkünften gehörenden gemeinschaftlichen Aufenthaltsräume, wie z. B. Lesezimmer, Speiseräume, Küchen und Wirtschaftsräume, bleiben ebenfalls steuerfrei. Dies gilt auch für eine auf dem Kasernengelände gelegene, verpachtete Kantine. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit den Gemeinschaftsunterkünften ist entbehrlich, wenn die Räume notwendig sind, um den geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Insoweit kann ein Offizierskasino befreit sein, wenn es aus Gründen der Dienstzeitregelung unterhalten wird und die Offiziere verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten in diesen Räumen einzunehmen.[4] Dient das außerhalb des Kasernengeländes liegende Kasino überwiegend der außerdienstlichen Kontaktpflege zwischen den Offizieren, der Pflege der Kameradschaft sowie der Geselligkeit und der Unterhaltung, wird es nicht unmittelbar für öffentliche bzw. hoheitliche Aufgaben der Bundeswehr bzw. für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GrStG benutzt, sodass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht gegeben sind.[5]

Die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht für Grundstücke oder Grundstücksteile, die weder unmittelbar der militärischen Tätigkeit dienen noch erforderlich sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Das gilt z. B. für Räume, in denen sich Ladengeschäfte, Friseursalons, Bankinstitute oder ähnliche Einrichtungen zur Truppenbetreuung bzw. zur Erfüllung von Fürsorgepflichten befinden.[6]

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 5 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 119, und BT-Drs. 7/485 v. 25.4.1973, 7.
[2] Abschn. 25 Abs. 1 GrStR 1978.
[4] Abschn. 25 Abs. 2 GrStR 1978.

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