Rz. 5
Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 5 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und der §§ 15 und 23 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich aufgenommen.
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl I 1973, 965) wurde die Vorschrift nur im Zuge der Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei durch das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei (BGSUmbenennG) v. 21.6.2005[4] geändert. Hierbei wurden in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.
Rz. 7
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben sowohl im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[5] als auch in den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[7] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 8
einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen