Rz. 9

Die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen sind in den §§ 3,4 GrStG i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG geregelt.

§ 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind lediglich subsidiärer Natur. Sie haben regelmäßig nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind (z. B. private Eigentümer).

Nach §§ 7 und 8 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach den §§ 3 und 4 GrStG nur ein, soweit der inländische Grundbesitz unmittelbar für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt wird. Grundbesitz, der zu Wohnzwecken benutzt wird, unterliegt nach § 5 GrStG grundsätzlich der Grundsteuer. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist nach § 6 GrStG ebenfalls regelmäßig nicht grundsteuerbefreit.

Die §§ 5 bis 8 GrStG normieren keine eigenen Befreiungstatbestände. Sie enthalten vielmehr notwendige Ergänzungen zu §§ 3 und 4 GrStG mit überwiegend einschränkendem Charakter.

Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10 GrStG 1951 zugunsten des Grundbesitzes eines fremden Staates, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, wurde nicht in das Grundsteuergesetz 1973 übernommen. Für inländischen Grundbesitz von fremden Staaten sowie von zwischenstaatlichen Organisationen und internationale Einrichtungen bestehen teilweise außerhalb des Grundsteuergesetzes Steuerbefreiungsvorschriften (z. B. nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen – WÜD bzw. WÜK); siehe § 3 GrStG Rz. 1, 92ff.

 

Rz. 10

einstweilen frei

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