Rz. 9

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Hierdurch definiert die Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, zum Erlasszeitraum für die Grundsteuer.

Nach dieser Definition des Erlasszeitraums kann die Entscheidung über einen Erlass grundsätzlich erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres endgültig getroffen werden. Soweit bereits während des Kalenderjahres absehbar ist, dass die Erlassvoraussetzungen erfüllt sein werden, sollte die Gemeinde die Grundsteuer allerdings zweckmäßigerweise stunden. In den Fällen des § 32 GrStG, in denen für die Beurteilung der Unrentabilität grundsätzlich rückblickend auf einen Dreijahreszeitraum abzustellen ist, sollte die Gemeinde im Zweifelsfall die Grundsteuer des laufenden Jahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres stunden, da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt (s. § 32 GrStG, Rz. 17).[1] Nach Ablauf der Stundungsfrist hat der Steuerschuldner die Erlassvoraussetzungen nachzuweisen. In Abhängigkeit davon, ob der Nachweis erbracht wurde oder nicht, ist die Grundsteuer für diese 3 Jahre zu erlassen oder rückwirkend zu erheben.

Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GrStG nicht die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 9 GrStG, sondern die Verhältnisse im Erlasszeitraum. Änderungen der Verhältnisse nach Ablauf des Erlasszeitraums, insbesondere eine verbesserte Ertragslage, bleiben in Abweichung von den allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO außer Betracht.

Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Erlass nach § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 GrStG ist, dass die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners noch nicht vernichtet ist. Zum Kreis der Erlassberechtigten nur können insoweit nur noch diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann.[2]

 

Rz. 10

einstweilen frei

[1] OVG Sachsen-Anhalt v. 23.3.2007, 4 L 22/07, juris, sowie Abschn. 35 Abs. 2 S. 12 GrStR.
[2] BVerwG v. 15.4.1983, 8 C 52/81, KStZ 1983, 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge