Rz. 21

Während in den Fällen des § 32 Abs. 2 GrStG ein Teilerlass der Grundsteuer, der sich nach dem Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags bestimmt, vorgesehen ist (siehe Rz. 25), wird in den Fällen des § 32 Abs. 1 GrStG ein Vollerlass von der Grundsteuer gewährt.

Der Erlass kommt für den einzelnen Steuergegenstand bzw. Teil des Steuergegenstandes insgesamt in Betracht. Er erstreckt sich somit bei einem bebauten Grundstück auch auf die Grundsteuer, die auf den Grund und Boden entfallen würde.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur für einen Teil des Grundbesitzes vor, so ist nur die hierauf entfallende Grundsteuer zu erlassen.[1] Als Teile von Grundbesitz i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommen hierbei nur selbständig nutzbare, hinsichtlich ihrer Rentabilität separat bewertbare Grundstücksteile, nicht hingegen unselbständige Gebäudebestandteile in Betracht.[2] Beispielsweise für das unter Denkmalschutz stehende Vorderhaus eines aus mehreren selbständigen Gebäuden bestehenden Mietwohngrundstücks kann die Rentabilität gesondert ermittelt und damit der Erlass gewährt werden. Bei unselbständigen Gebäudeteilen, wie z. B. einer denkmalgeschützten Fassade, ist eine gesonderte Ermittlung des Rohertrags und der jährlichen Kosten hingegen nicht möglich ist und damit ein Erlass ausgeschlossen. Kann nur für einen Teil des Steuergegenstandes ein Erlass gewährt werden, können zur Feststellung dessen Rentabilität nur die Einnahmen und Kosten für diesen Teil des Grundbesitzes herangezogen werden. Der Aufteilungsmaßstab muss den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen.

Da die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass in § 32 Abs. 1 GrStG selbständig geregelt sind, kann der Erlass unabhängig von der vorhergehenden Behandlung bei der Grundsteuerbewertung oder Festsetzung der Grundsteuermessbeträge in Betracht kommen. So kann insbesondere für Baudenkmäler bereits eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 5 GrStG gewährt worden sein.

Unterliegen nur Teile eines Grundbesitzes innerhalb eines größeren Denkmalbereichs (Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen) dem Denkmalschutz, ist zwischen Gesamtanlagen und Ensembles zu unterscheiden. Bei einem Baudenkmal, das aus mehreren selbständigen Objekten besteht (Gesamtanlage), erstrecken sich die Wirkungen des Denkmalschutzes, insbesondere die Erhaltungsverpflichtung, grundsätzlich auf alle zugehörigen Einzelobjekte. Unter Denkmalschutz stehende Ensembles können auch Gebäude enthalten, die nur im Einzelfall den Vorschriften des Denkmalschutzes unterliegen und dann auch nur in Teilen.[3]

 

Rz. 22

Einstweilen frei

[1] Abschn. 35 Abs. 4 GrStR 1978.
[2] Bayer. VGH v. 19. 4. 1989, 4 B 87.03744, ZKF 1989, 205.
[3] Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 4.5.2015, III D – G 1163 – 1/2014 – 1, StEd 2015, 364).

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