Rz. 14

Das Erfordernis für eine Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen kann sich auch stellen, wenn für das Kj. bereits ein Steuerbescheid erteilt war, später aber eine anderweitige Festsetzung erfolgt oder der erteilte Grundsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben wird (Rz. 5).

Die Notwendigkeit für eine rückwirkende Änderung der Jahressteuerschuld kann sich insbesondere aufgrund einer rückwirkenden Änderung des Steuermessbetrags ergeben.

Wird die Steuerfestsetzung für die Jahressteuer rückwirkend geändert oder aufgehoben, können sich ebenfalls Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben. Nach § 30 Abs. 3 GrStG gelten für diese Fälle die Vorschriften über die Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen gem. § 30 Abs. 1 GrStG (Rz. 10) und die Vorschriften über die Abrechnung bei zu hohen Vorauszahlungen gem. § 30 Abs. 2 GrStG (Rz. 12) entsprechend.

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