Rz. 61

Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG befreit Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, tatsächlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.

Als begünstigte Rechtsträger können mithin alle in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht kommen (§ 51 Abs. 1 AO, AEAO zu § 51 Abs. 1 AO). Dazu gehören auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG), nicht jedoch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst (AEAO zu § 51 Abs. 1 AO). Der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft, an der nur Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann daher im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer befreit sein, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Rz. 22).

 

Rz. 62

Zur Erfüllung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG muss der begünstigungsfähige Rechtsträger (inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sein.

Der Gesetzgeber hielt im Rahmen der Neufassung der Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] die Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig oder mildtätig für entbehrlich, da diese Begrifflichkeiten mit Bezug auf die seinerzeitige Gemeinnützigkeitsverordnung bzw. dem sich damals abzeichnenden § 51 AO 1974 einheitlich für alle Steuern bestimmt waren.[2]

Seit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013[3] kennt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach ein gesondertes Feststellungsverfahren. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt gem. § 60a Abs. 2 AO auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung (AEAO zu § 60a Abs. 1). Das Verfahren nach § 60a AO hat die bislang in der Verwaltungspraxis übliche "vorläufige Bescheinigung" abgelöst. Aus § 60a Abs. 3 bis 5 AO ergeben sich Vorschriften zum Wegfall der Bindungswirkung der Feststellung, beispielsweise bei Änderungen der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse.

Bei inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG i. V. m. § 50 EStDV auszustellen, können die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden. In Zweifelsfällen fragt das Lagefinanzamt bei dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt an, ob und ggf. in welchem Veranlagungszeitraum die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt worden ist. Diese Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.[4]

Die Feststellung des Körperschaftsteuerfinanzamts, dass die Körperschaft als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt ist, besagt jedoch noch nicht, dass auch ihr Grundbesitz tatsächlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken benutzt wird (§§ 7, 8 GrStG). Dies ist jeweils im Einzelnen zu prüfen (Rz. 64ff.).

 

Rz. 63

Einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I, 965.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 79.
[3] BGBl I 2013, 556; BStBl. I 2013, 339.
[4] Abschn. 12 Abs. 2 GrStR 1978.

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