Rz. 88

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG gilt die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

Da die Regelung im Sachzusammenhang mit der Befreiungsvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 GrStG steht, erfolgt deren Kommentierung unter 3.3.5 (Rz. 49ff.) kommentiert.

 

Rz. 89

Einstweilen frei

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