Rz. 14

Nach § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerschuldners abweichend von der Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG (Rz. 10) oder der halbjährlichen Fälligkeit bei Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt dieses Antragsrecht nicht, wenn die Gemeinde für Kleinbeträge bis 15 EURvon dem Wahlrecht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen ist die Grundsteuer am 15.8. in einem Jahresbetrag fällig. Hat die Gemeinde hingegen nicht von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, bleibt es bei dem Grundsatz der Fälligkeit der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG und das Antragsrecht nach § 28 Abs. 3 GrStG besteht.

Die Befugnis zur Entrichtung der Grundsteuer am 1.7. in einem Jahresbetrag bedarf der positiven Bescheidung eines entsprechenden Antrags des Steuerschuldners durch die Gemeinde. Ist über einen Antrag auf jährliche Zahlung gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG seitens der Behörde noch nicht entschieden, muss der Grundsteuerschuldner sein Begehren notfalls mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen.[1]

 
Hinweis

Eine Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch, den Antrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Ein Telefonanruf mit dem schlichten Hinweis, die Grundsteuer abweichend von den gesetzlich festgelegten Fälligkeitsterminen jährlich zahlen zu wollen, ist nicht als Antrag auf Entscheidung der Gemeinde anzusehen. Allein die eigenmächtige, von den gesetzlichen Fälligkeitsterminen abweichende Zahlung der Grundsteuer enthält weder einen entsprechenden Antrag, noch kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher "Antrag" stillschweigend von der Gemeinde positiv beschieden worden war.[2]

Einem Antrag auf Steuerentrichtung i. S. d. § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG ist von der Gemeinde grundsätzlich stattzugeben (Rz. 5). Bei Ablehnung kann der Antrag notfalls mit Rechtsmitteln durchgesetzt werden.[3]

Der Antrag ist allerdings fristgebundenund muss vom Steuerschuldner gem. § 28 Abs. 3 S. 2 GrStG spätestens bis zum 30.9. des vorangegangenen Kj. gestellt werden. Diese Fristsetzung erfolgte im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Erhebungsverfahrens (Rz. 5). Erfolgt die Antragstellung verspätet, bleibt es bei den gesetzlichen Fälligkeitsterminen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder ggf. Abs. 2 GrStG. Der Antrag kann dann frühestens für das übernächste Kj. gelten. Ein hiervon abweichendes Entgegenkommen der Gemeinde kommt aufgrund der in § 28 Abs. 3 S. 2 GrStG eindeutig bestimmten Antragsfrist nicht in Betracht.[4]

Wird dem Antrag stattgegeben, bleibt die beantragte jährliche Zahlungsweise zum 1.7. so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Auch diese Änderung muss wiederum spätestens bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres beantragt werden. Nachfolgend gelten dann wieder die Fälligkeitstermine nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 oder ggf. § 28 Abs. 2 GrStG.

[1] Sächs. OVG v. 21.6.2018, 3 A 459/18.
[2] Sächs. OVG v. 21.6.2018, 3 A 459/18.
[3] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 28 GrStG, Rz. 4.
[4] Ebenso Grootens in Grootens, GrStG, § 28 GrStG, Rz. 70; a. A. Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 28 GrStG, Rz. 4.

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